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Das Dikasterium ist dafür zuständig, die Praxis der evangelischen Räte, wie sie in den anerkannten Formen des geweihten Lebens gelebt wird, und ebenso soweit es das Leben und die Tätigkeit der Gesellschaften des apostolischen Lebens betrifft, in der gesamten lateinischen Kirche zu fördern, zu beleben und zu ordnen.

 

Dem Dikasterium obliegt es, Institute des geweihten Lebens und Gesellschaften des apostolischen Lebens zu approbieren, sie zu errichten und auch als Gültigkeitsbedingung die Genehmigung für die Errichtung eines Instituts des geweihten Lebens oder einer Gesellschaft des apostolischen Lebens diözesanen Rechts durch den Bischof zu erteilen.

 

Ebenfalls sind dem Dikasterium Zusammenlegungen, Vereinigungen und Auflösungen von diesen Instituten des geweihten Lebens und Gesellschaften des apostolischen Lebens vorbehalten.

 

Dem Dikasterium kommt es zu, neue Formen des geweihten Lebens zu approbieren und zu ordnen, die sich von den vom Recht bereits anerkannten unterscheiden.

 

Das Dikasterium hat die Aufgabe, Verbände, Konföderationen und Föderationen von Instituten des geweihten Lebens und Gesellschaften des apostolischen Lebens zu errichten und aufzulösen.

 

Das Dikasterium setzt sich dafür ein, dass die Institute des geweihten Lebens und die Gesellschaften des apostolischen Lebens in der Nachfolge Christi, wie sie das Evangelium vorschlägt, gemäß ihrem Charisma, das aus dem Geist des Gründers und den gesunden Traditionen erwächst, fortschreiten, in Treue ihre Ziele verfolgen und wirksam zum Aufbau der Kirche und zu ihrer Sendung in der Welt beitragen.

 

In Übereinstimmung mit den kanonischen Normen befasst sich das Dikasterium mit den Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Apostolischen Stuhls fallen und das Leben und die Tätigkeit der Institute des geweihten Lebens und der Gesellschaften des apostolischen Lebens betreffen, insbesondere in Bezug auf:

 

1. die Approbation der Konstitutionen und ihrer Änderungen;
2. die ordentliche Leitung und die Disziplin der Mitglieder;
3. die Inkorporation und Ausbildung der Mitglieder, auch durch entsprechende Normen und Weisungen;
4. die zeitlichen Güter und ihre Verwaltung;
5. das Apostolat;
6. außerordentliche Leitungsmaßnahmen.

 

In die Zuständigkeit des Dikasteriums fallen nach Maßgabe des Rechts auch die folgenden Bereiche:

1. Übertritt eines Mitglieds in eine andere anerkannte Form des geweihten Lebens;

2. die Verlängerung der Abwesenheit (vom Ordenshaus) und der Exklaustration über den von den obersten Leitern gewährten Zeitraum hinaus;

3. das Indult für den Austritt von Mitgliedern mit ewigen Gelübden aus Instituten des geweihten Lebens oder Gesellschaften des apostolischen Lebens päpstlichen Rechts;

4. die auferlegte Exklaustration;

5. die Prüfung von Rekursen gegen ein Entlassungsdekret von Mitgliedern.

 

Dem Dikasterium kommt es zu, die internationalen Konferenzen der höheren Ordensoberen zu errichten, ihre Statuten zu approbieren und darüber zu wachen, dass ihre Tätigkeit auf die ihnen eigenen Ziele ausgerichtet ist.

 

Das eremitische Leben und der Ordo Virginum sind Formen des geweihten Lebens und als solche dem Dikasterium unterstellt.

 

Die Errichtung von Vereinigungen des Ordo Virginum auf internationaler Ebene ist Sache des Dikasteriums.

 

Die Zuständigkeit des Dikasteriums erstreckt sich auch auf die Dritten Orden und auf Vereinigungen von Gläubigen, die mit dem Ziel gegründet wurden, ein Institut des geweihten Lebens oder eine Gesellschaft des apostolischen Lebens zu werden.

Apostolische Konstitution Praedicate Evangelium