FRANZISKUS
APOSTOLISCHE KONSTITUTION
EPISCOPALIS COMMUNIO
ÜBER DIE BISCHOFSSYNODE
1. Die bischöfliche Gemeinschaft (Episcopalis communio) mit Petrus und unter Petrus manifestiert sich in besonderer Weise in der Bischofssynode, die von Paul VI. am 15. September 1965 errichtet wurde und eines der wertvollsten Vermächtnisse des Zweiten Vatikanischen Konzils darstellt[1]. Die Synode – neu als Institution, aber von ihrer Idee her auf früheste Zeiten zurückgehend – stellt dem Papst, in der von ihm selbst bestimmten Art und Weise, eine fruchtbare Zusammenarbeit in Angelegenheiten von größerer Bedeutung zur Verfügung, d.h. in solchen, die besondere Kenntnis und Umsicht zum Wohle der ganzen Kirche erfordern. Auf diese Weise zeigt die Bischofssynode, »die den gesamten katholischen Episkopat vertritt, dass alle Bischöfe in der hierarchischen Gemeinschaft an der Sorge für die ganze Kirche teilhaben«[2].
Im Laufe von mehr als fünfzig Jahren haben sich die Synodenversammlungen als wertvolles Instrument gegenseitigen Kennenlernens der Bischöfe, gemeinsamen Gebetes, redlicher Auseinandersetzung, der Vertiefung der christlichen Lehre, der Reform kirchlicher Strukturen und der Förderung des pastoralen Wirkens in der ganzen Welt erwiesen. Auf diese Weise sind diese Versammlungen nicht nur ein privilegierter Ort für die Interpretation und Rezeption der inhaltsreichen Lehraussagen des Konzils geworden, sondern haben auch dem nachfolgenden päpstlichen Lehramt einen bemerkenswerten Impuls gegeben.
Auch heute, in einem historischen Moment, in dem sich die Kirche aufmacht zu »einer neuen Etappe der Evangelisierung«[3], die von ihr verlangt, sich »in allen Regionen der Erde in einen „Zustand permanenter Mission“«[4] zu begeben, soll die Bischofssynode wie jede andere kirchliche Institution mehr und mehr »ein Kanal werden, der mehr der Evangelisierung der heutigen Welt als der Selbstbewahrung dient«[5]. Wie bereits vom Konzil gewünscht, muss sich die Synode in dem Bewusstsein, dass »die Sorge für die weltweite Verkündigung des Evangeliums besonders bei der Gemeinschaft der Bischöfe liegt«, dafür einsetzen, »der missionarischen Tätigkeit als der wichtigsten und heiligsten Aufgabe der Kirche besondere Aufmerksamkeit zuzuwenden«[6].
2. Es ist eine Fügung, dass die Einrichtung der Bischofssynode im Rahmen des letzten ökumenischen Konzils stattfand. In der Tat setzte das Zweite Vatikanische Konzil »den Weg des ersten Vatikanischen Konzils fort«[7] und vertiefte auf der Linie der authentischen kirchlichen Tradition die Lehre über das bischöfliche Amt, wobei es sich insbesondere auf seine Sakramentalität und seinen kollegialen Charakter konzentrierte[8]. Damit ist endgültig klargeworden, dass jeder Bischof gleichzeitig und untrennbar sowohl die Verantwortung für die seiner Hirtensorge anvertraute Teilkirche als auch die Sorge für die Weltkirche trägt[9].
Diese Sorge, die die überdiözesane Dimension des bischöflichen munus zum Ausdruck bringt, vollzieht sich auf feierliche Weise in der ehrwürdigen Institution des Ökumenischen Konzils und kommt auch im gemeinsamen Handeln der über die ganze Welt verstreuten Bischöfe zum Ausdruck, welches entweder vom Papst selbst ausgeht oder von ihm frei rezipiert wird[10]. Es darf nicht vergessen werden, dass es letzterem zukommt, entsprechend den Bedürfnissen des Volkes Gottes die Formen zu erkennen und zu fördern, durch die das Bischofskollegium seine ihm eigene Autorität über die Universalkirche ausüben kann[11].
Im Laufe der Konzilsberatungen kam gleichzeitig mit der Ausformung der Lehre von der bischöflichen Kollegialität immer wieder der Wunsch auf, dem universalen Dienst des Papstes einige Bischöfe in Form einer ständigen zentralen Einrichtung außerhalb der Dikasterien der Römischen Kurie beizuordnen, die auch über die feierliche und außerordentliche Form des Ökumenischen Konzils hinaus die Sorge des Bischofskollegiums um die Bedürfnisse des Volkes Gottes und die Gemeinschaft zwischen allen Teilkirchen zum Ausdruck bringen könnte.
3. Paul VI. griff dieses Anliegen auf und verkündete am 14. September 1965 den Konzilsvätern, die zur Eröffnungssitzung der vierten Periode des Ökumenischen Konzils versammelt waren, die Entscheidung, aus eigener Initiative und kraft seines Amtes eine als Bischofssynode bezeichnete Institution zu errichten, »die sich aus Bischöfen zusammensetzt, die zum größten Teil von den Bischofskonferenzen mit unserer Zustimmung ernannt werden«. Sie »wird nach den Bedürfnissen der Kirche vom Papst zu seiner Beratung und Mitarbeit einberufen, wenn ihm dies zum allgemeinen Wohl der Kirche angemessen erscheint«.
Im Motu proprio Apostolica sollicitudo, das am nächsten Tag promulgiert wurde, errichtete der Papst selbst die Bischofssynode und erklärte, dass diese Institution, in der »aus den verschiedenen Gebieten des Erdkreises ausgewählte Bischöfe dem obersten Hirten der Kirche stärkere Hilfe und Mitarbeit leisten«, so errichtet wird, »dass sie sei: 1) eine zentrale kirchliche Einrichtung; 2) eine Vertretung des ganzen katholischen Episkopates; 3) ihrem Wesen nach ständig; 4) der Struktur nach zeitlich befristet in der Erfüllung der jeweils gestellten Aufgaben«[12].
Die Bischofssynode, die sich für ihren Namen von der alten und sehr reichen Synodentradition der Kirche hat inspirieren lassen, welche vor allem in den Ostkirchen immer in großer Ehre gehalten wurde, sollte normalerweise eine beratende Funktion haben und dem Papst unter dem Einfluss des Heiligen Geistes Informationen und Ratschläge zu verschiedenen kirchlichen Angelegenheiten geben. Zugleich könne die Synode auch Entscheidungsgewalt haben, insoweit sie ihr vom Papst verliehen würde[13].
4. Als Paul VI. die Synode als »besonderen Rat der geistlichen Oberhirten für dauernd« errichtete, war er sich erklärtermaßen bewusst, dass sie »nach Art und Brauch aller menschlichen Einrichtungen im Verlauf der Zeit eine immer noch vollkommenere Form erlangen können wird«[14]. Zu einer solchen weiteren Entwicklung trug zum einen die schrittweise Annahme der fruchtbaren Lehre des Konzils über die bischöfliche Kollegialität und zum anderen die Erfahrung der zahlreichen Synodenversammlungen in Rom seit 1967 bei, dem Jahr, in dem auch ein entsprechender Ordo Synodi Episcoporum veröffentlicht wurde.
Auch nach der Promulgation des Codex des Kanonischen Rechts und des Gesetzbuches der katholischen Ostkirchen, die die Bischofssynode in das allgemeine Recht aufnahmen[15], hat diese sich bis zur letzten Fassung des Ordo Synodi, die am 29. September 2006 von Benedikt XVI. promulgiert wurde, schrittweise weiterentwickelt. Insbesondere wurde das Generalsekretariat der Bischofssynode, bestehend aus dem Generalsekretär und einem besonderen Bischofsrat, eingerichtet und schrittweise in seinen Funktionen gestärkt, um die konstitutive Dauerhaftigkeit der Synode auch in der Zeit zwischen den verschiedenen Synodenversammlungen besser zu gewährleisten.
In diesen Jahren der Wirksamkeit des synodalen Handelns in Fragen, die ein promptes und einmütiges Eingreifen der Hirten der Kirche erfordern, ist der Wunsch gewachsen, dass die Synode noch mehr zu einer spezifischen Ausdrucksweise und einer wirksamen Umsetzung der Sorge des Episkopats für alle Teilkirchen werde. Schon Johannes Paul II. hatte erklärt, dass »dieses Instrument vielleicht noch weiter verbessert werden könnte. Vielleicht kann die kollegiale pastorale Verantwortung in der Synode noch stärker zum Ausdruck gebracht werden«[16].
5. Aus diesen Gründen habe ich seit Beginn meines Petrusdienstes der Bischofssynode meine besondere Aufmerksamkeit gewidmet in der Zuversicht, dass sie »weitere Entwicklungen erfahren kann, um den Dialog und die Zusammenarbeit zwischen den Bischöfen und zwischen ihnen und dem Bischof von Rom weiter zu fördern«[17]. Dieses Erneuerungswerk muss von der festen Überzeugung getragen sein, dass alle Hirten für den Dienst am heiligen Volk Gottes bestimmt sind, dem sie selbst durch das Sakrament der Taufe angehören.
Es ist gewiss wahr, was das Zweite Vatikanische Konzil lehrt: »Die Bischöfe, die in Gemeinschaft mit dem römischen Bischof lehren, sind von allen als Zeugen der göttlichen und katholischen Wahrheit zu verehren. Die Gläubigen aber müssen mit einem im Namen Christi vorgetragenen Spruch ihres Bischofs in Glaubens- und Sittenfragen übereinkommen und ihm mit religiös gegründetem Gehorsam anhangen«[18]. Aber es ist ebenso wahr, dass »das Leben der Kirche und das Leben in der Kirche für jeden Bischof die Voraussetzung für die Ausübung seines Lehramtes «[19] ist.
So ist der Bischof gleichzeitig Lehrer und Lernender. Er ist Lehrer, wenn er unter dem besonderen Beistand des Heiligen Geistes den Gläubigen das Wort der Wahrheit im Namen Christi, des Hauptes und Hirten, verkündet. Aber er ist auch ein Lernender, wenn er in dem Wissen, dass der Geist jedem Getauften geschenkt ist, auf die Stimme Christi hört, die durch das ganze Volk Gottes spricht und es „in credendo“ unfehlbar macht[20]. Denn »die Gesamtheit der Gläubigen, welche die Salbung von dem Heiligen haben (vgl. 1 Joh 2, 20 u. 27), kann im Glauben nicht irren. Und diese ihre besondere Eigenschaft macht sie durch den übernatürlichen Glaubenssinn des ganzen Volkes dann kund, wenn sie „von den Bischöfen bis zu den letzten gläubigen Laien“ ihre allgemeine Übereinstimmung in Sachen des Glaubens und der Sitten äußert«[21]. Aus diesem Grund soll der Bischof vor dem Volk »gehen und den Weg weisen; mitten unter ihm gehen, um es in der Einheit zu stärken; hinter ihm gehen, sowohl damit niemand zurückbleibt, aber vor allem, um dem Spürsinn zu folgen, den das Volk Gottes hat, um neue Wege zu finden. Ein Bischof, der mitten unter seinen Gläubigen lebt, hat offene Ohren, um zu hören, „was der Geist den Gemeinden sagt“ (Offb 2,7) und die „Stimme der Schafe“, auch durch jene diözesanen Einrichtungen, die die Aufgabe haben, den Bischof zu beraten, indem er einen loyalen und konstruktiven Dialog fördert«[22].
6. Auch die Bischofssynode muss immer mehr zu einem bevorzugten Instrument des Hörens auf das Volk Gottes werden: »Vom Heiligen Geist erbitten wir für die Synodenväter vor allem die Gabe des Hörens: des Hörens auf Gott, so dass wir mit Ihm den Schrei des Volkes hören; des Hörens auf das Volk, so dass wir dort den Willen wahrnehmen, zu dem Gott uns ruft. «[23].
Obwohl sie in ihrer Zusammensetzung eine wesenhaft bischöfliche Einrichtung darstellt, ist die Synode daher nicht losgelöst von den übrigen Gläubigen. Im Gegenteil, sie ist ein geeignetes Instrument, um dem ganzen Volk Gottes gerade durch die Bischöfe, die von Gott »als authentische Hüter, Ausleger und Zeugen des Glaubens der ganzen Kirche«[24] eingesetzt wurden, Stimme zu verleihen, und sich so von Versammlung zu Versammlung als eloquenter Ausdruck der Synodalität als »konstitutive Dimension der Kirche«[25] erweist.
Deshalb ist, wie Johannes Paul II. sagte, jede Generalversammlung der Bischofssynode »eine tiefe Erfahrung von Kirche, wenn sie auch in ihren Verfahrensmodalitäten stets verbesserungsfähig bleibt. Die in der Synode versammelten Bischöfe vertreten vor allem ihre eigenen Teilkirchen; sie berücksichtigen jedoch auch die Beiträge der Bischofskonferenzen, von denen sie entsandt sind und deren Stellungnahme zu den zu behandelnden Fragen sie vortragen. Sie bringen so Wünsche des ganzen hierarchischen Leibes der Kirche und in gewisser Weise jene des gesamten Gottesvolkes, dessen Hirten sie sind, zum Ausdruck«[26].
7. Die Kirchengeschichte bezeugt vielfach die Bedeutung des Konsultationsprozesses, um die Meinung der Hirten und der Gläubigen hinsichtlich des Wohls der Kirche erkennen zu können. Es ist daher von großer Bedeutung, dass – auch bei der Vorbereitung der Synodenversammlungen – der Konsultation aller Teilkirchen besondere Aufmerksamkeit geschenkt wird. In dieser ersten Phase legen die Bischöfe entsprechend den Anweisungen des Generalsekretariats der Synode den Priestern, Diakonen und Laien ihrer Kirchen – Einzelpersonen oder auch entsprechenden Vereinigungen – die Fragen vor, die in der Synodenversammlung behandelt werden sollen, ohne dabei den wertvollen Beitrag zu vernachlässigen, der von den gottgeweihten Männern und Frauen kommen kann. Vor allem der Beitrag der Teilhabegremien der Teilkirche, insbesondere des Priester- und des Pastoralrates, kann von grundlegender Bedeutung sein. Gerade von diesen ausgehend kann »eine synodale Kirche allmählich Gestalt annehmen«[27].
Auf die Konsultation der Gläubigen folgt während jeder Synodenversammlung der Unterscheidungsprozess seitens der eigens dazu ausgewählten Hirten, die vereint nach einem Konsens streben, der nicht menschlicher Denkweise, sondern dem gemeinsamen Gehorsam gegenüber dem Geist Christi entspringt. Aufmerksam gegenüber dem sensus fidei des Volkes Gottes – »wobei sie verstehen müssen, diesen von den oft wechselhaften Strömungen der öffentlichen Meinung zu unterscheiden«[28] –, legen die Mitglieder der Versammlung dem Papst ihre Meinung vor, damit ihm dies in seinem Dienst als universalem Hirten der Kirche helfen kann. »Die Tatsache, dass der Synode normalerweise beratende und nur in Ausnahmefällen beschließende Funktion zukommt, mindert nicht ihre Bedeutung. In der Kirche ist nämlich der Zweck eines jeden Kollegialorgans, sei es beratend oder beschließend, immer auf die Wahrheit oder auf das Wohl der Kirche ausgerichtet. Wenn es sich dann um die Feststellung des gemeinsamen Glaubens handelt, wird der consensus Ecclesiae nicht durch die Auszählung der Stimmen gewonnen, sondern ist Frucht des Wirkens des Geistes, der die Seele der einzigen Kirche Christi ist«[29]. Deshalb hat das Votum der Synodenväter, »wenn moralisch einmütig, ein qualitatives kirchliches Gewicht, das über den rein formalen Aspekt des beratenden Votums hinausgeht«[30].
Auf die Synodenversammlung muss schließlich die Phase ihrer Umsetzung folgen, mit dem Ziel, in allen Teilkirchen die Rezeption der Synodenentscheidungen, die sich der Papst in einer ihm geeignet erscheinenden Weise zu Eigen gemacht hat, auf den Weg zu bringen. Dabei ist zu beachten, dass »die Kulturen untereinander sehr verschieden [sind], und jeder allgemeine Grundsatz [...] inkulturiert werden [muss], wenn er beachtet und angewendet werden soll«[31]. Auf diese Weise wird sichtbar, dass der synodale Prozess nicht nur seinen Ausgangs- sondern auch seinen Zielpunkt im Volk Gottes hat, auf das sich die mittels der Versammlung der Hirten gewährten Gnadengaben des Heiligen Geistes ergießen sollen.
8. Die Bischofssynode, die in gewisser Weise ein Abbild des ökumenischen Konzils darstellt und dessen Geist und Methode[32] widerspiegelt, besteht aus Bischöfen. Wie schon beim Konzil[33] können aber auch einige andere, die nicht mit dem munus episcopale ausgestattet sind und deren Rolle von Mal zu Mal vom Papst bestimmt wird, zur Versammlung der Synode berufen werden. In diesem Zusammenhang ist besonders der Beitrag zu berücksichtigen, den diejenigen leisten können, die den Instituten des geweihten Lebens und den Gesellschaften des apostolischen Lebens angehören.
Außer den Mitgliedern können an der Synodenversammlung als Gäste ohne Stimmrecht auch Experten (Periti) teilnehmen, die bei der Abfassung der Dokumente mitwirken; Auditoren (Auditores), die über besondere Fachkenntnisse in den zu behandelnden Angelegenheiten verfügen; Delegierte (Delegati Fraterni) von Kirchen und kirchlichen Gemeinschaften, die noch nicht in voller Gemeinschaft mit der katholischen Kirche stehen. Zusätzlich können einige Sondervertreter (Invitati Speciales) eingeladen werden, die aufgrund ihrer anerkannten Kompetenz ernannt werden.
Die Bischofssynode kommt zu unterschiedlichen Arten von Versammlungen zusammen[34]. Wenn die Umstände es nahelegen, kann dieselbe Synodenversammlung in mehreren verschiedenen Perioden stattfinden. Unabhängig davon, wie sie abgehalten wird, ist jede Vollversammlung ein bedeutsamer Moment des gemeinsamen Zuhörens auf das, was der Heilige Geist »den Gemeinden sagt« (Offb 2,7). Es ist daher wichtig, während der Arbeit der Synode besonderen Nachdruck auf liturgische Feiern und weitere Formen des gemeinschaftlichen Gebetes zu legen, um für die Mitglieder der Versammlung die Gabe der Unterscheidung und der Eintracht zu erbitten. Es ist auch angebracht, dass nach der alten Synodentradition das Evangeliar zu Beginn eines jeden Tages feierlich inthronisiert wird und so alle Teilnehmer auch symbolisch an die Notwendigkeit erinnert, dem göttlichen Wort, dem »wahren Wort« (Kol 1,5), gehorsam zu sein.
9. Das Generalsekretariat der Bischofssynode – bestehend aus dem Generalsekretär, der den Vorsitz führt, dem Untersekretär, der den Generalsekretär in allen seinen Funktionen unterstützt, und einigen besonderen Bischofsräten – befasst sich in erster Linie mit den im Zusammenhang der durchgeführten und durchzuführenden Synodenversammlung anfallenden Aufgaben. In der Phase vor der Versammlung trägt sie dazu bei, die auf der Versammlung der Synode zu erörternden Themen aus den Vorschlägen des Episkopats herauszuarbeiten, sie im Blick auf die Bedürfnisse des Volkes Gottes genau zu definieren, den Konsultationsprozess auf den Weg zu bringen und die auf den Ergebnissen der Konsultation basierenden Vorbereitungsdokumente abzufassen. In der Phase nach der Versammlung fördert es hingegen seinerseits zusammen mit dem zuständigen Dikasterium der Römischen Kurie die Umsetzung der vom Papst approbierten Richtlinien der Synode.
Unter den Räten, die das Generalsekretariat bilden und ihr eine eigene besondere Struktur verleihen, ist vor allem der Ordentliche Rat zu nennen, der zum größten Teil aus Diözesanbischöfen besteht, die von den Vätern der Ordentlichen Generalversammlung gewählt wurden. Seit dieser 1971 zur Vorbereitung und Durchführung der Ordentlichen Generalversammlung errichtet wurde, hat er seine Nützlichkeit vielfach unter Beweis gestellt. Er entsprach in gewisser Weise dem Wunsch einiger Konzilsväter nach der Hinzuwahl bestimmter Bischöfe, die in den verschiedenen Regionen der Welt ihren Hirtendienst ausüben, als ständige Mitarbeiter des Papstes in seinem universalen Hirtendienst. Neben dem Ordentlichen Rat können innerhalb des Generalsekretariats auch andere Räte zur Vorbereitung und Umsetzung der von der Ordentlichen Generalversammlung verschiedenen Synodenversammlungen errichtet werden.
Gleichzeitig steht das Generalsekretariat dem Papst in allen Angelegenheiten zur Verfügung, die er ihm vorlegen möchte, um den verlässlichen Rat der Bischöfe, die täglich mit dem Volk Gottes in Kontakt stehen, auch außerhalb der Einberufungen der Synode nutzen zu können.
10. Auch dank der Bischofssynode wird immer deutlicher werden, dass in der Kirche Christi eine tiefe Gemeinschaft einerseits zwischen Hirten und Gläubigen besteht, wobei jeder geweihte Amtsträger ein Getaufter unter Getauften ist, der von Gott eingesetzt wurde, seine Herde zu weiden. Es gibt aber andererseits auch eine tiefe Gemeinschaft zwischen den Bischöfen und dem Papst, wobei der Papst ein »Bischof unter den Bischöfen ist, der gleichzeitig – als Nachfolger des Apostels Petrus – berufen ist, die Kirche von Rom zu leiten, die in Liebe über alle Kirchen herrscht«[35]. Damit ist ausgeschlossen, dass ein Subjekt ohne das andere bestehen kann.
Insbesondere existiert das Bischofskollegium nie ohne sein Haupt[36]; aber auch der Bischof von Rom, der »in der Kirche eine volle, höchste und universelle Vollmacht besitzt, die er immer frei ausüben kann«[37], »ist immer in Gemeinschaft mit den anderen Bischöfen und mit der ganzen Kirche vereint«[38]. In dieser Hinsicht »braucht der Bischof von Rom zweifellos die Präsenz seiner Brüder im Bischofsamt, ihren Rat wie auch ihre Klugheit und Erfahrung. Der Nachfolger Petri muss allen verkünden, wer „Christus, der Sohn des lebendigen Gottes“ ist, aber gleichzeitig auch darauf achten, was der Heilige Geist in denen hervorruft, die, indem sie das Wort Jesu annehmen, das sagt: „Du bist Petrus…“ (vgl. Mt 16,16-18), in vollem Umfang am Apostolischen Kollegium teilhaben«[39].
Ich vertraue weiterhin darauf, dass gerade durch die Förderung einer »Neuausrichtung des Papsttums […], [die dazu führt, dass es] der Bedeutung, die Jesus Christus ihm geben wollte, treuer ist und mehr den gegenwärtigen Notwendigkeiten der Evangelisierung entspricht«[40], die Tätigkeit der Bischofssynode auf ihre Weise zur Wiederherstellung der Einheit unter allen Christen nach dem Willen des Herrn beitragen kann (vgl. Joh 17,21). Damit wird sie der katholischen Kirche helfen, entsprechend der vor Jahren von Johannes Paul II. geäußerten Hoffnung, »eine Form der Primatsausübung zu finden, die zwar keineswegs auf das Wesentliche ihrer Sendung verzichtet, sich aber einer neuen Situation öffnet«[41].
Gemäß Kanon 342 des Codex des kanonischen Rechts und unter Berücksichtigung der oben angestellten Erwägungen verfüge und bestimme ich das Folgende.
I. Die Synodenversammlungen
Art. 1 Vorsitz und Arten der Synodenversammlungen
§ 1. Die Bischofssynode ist unmittelbar dem Papst unterstellt, der ihr Vorsitzender ist.
§ 2. Diese wird einberufen:
1° zur ordentlichen Generalversammlung, wenn Themen behandelt werden, die das Wohl der universalen Kirche betreffen;
2° zur außerordentlichen Generalversammlung, wenn die zu behandelnden Themen, die das Wohl der universalen Kirche betreffen, eine dringende Erörterung erfordern;
3° zur Sonderversammlung, wenn Themen behandelt werden, die hauptsächlich ein oder mehrere bestimmte geografische Gebiete betreffen.
§ 3. Der Papst kann, wenn er es für angemessen hält, insbesondere aus Gründen ökumenischer Natur, eine Synodenversammlung entsprechend anderer von ihm selbst festgelegter Modalitäten einberufen.
Art. 2 Mitglieder und andere Teilnehmer der Synodenversammlungen
§ 1. Die Mitglieder der Synodenversammlungen sind die von can. 346 des Codex des kanonischen Rechts vorgesehenen.
§ 2. Dem Thema und den Umständen entsprechend können zur Synodenversammlung auch einige weitere berufen werden, die das Bischofsamt nicht innehaben. Deren Aufgabe wird von Mal zu Mal vom Papst bestimmt.
§ 3. Die Bestellung der Mitglieder und der anderen Teilnehmer jeder Versammlung erfolgt aufgrund von besonderem Recht.
Art. 3 Perioden der Synodenversammlung
§ 1. Dem Thema und den Umständen entsprechend kann die Synodenversammlung nach Ermessen des Papstes in mehreren unterschiedlichen Perioden abgehalten werden.
§ 2. In der Zeit, die zwischen den verschiedenen Perioden liegt, hat das Generalsekretariat der Bischofssynode zusammen mit dem Generalrelator und dem Sondersekretär der Versammlung die Aufgabe, den Fortgang der Überlegungen zum Thema oder einigen Aspekten von besonderer Bedeutung, die während der Arbeit der Versammlung aufgekommen sind, zu fördern.
§ 3. Die Mitglieder und die anderen Teilnehmer bleiben bis zur Auflösung der Synodenversammlung ununterbrochen im Amt.
Art. 4 Phasen der Synodenversammlung
Jede Synodenversammlung geht in aufeinanderfolgender Phasen vonstatten: die Vorbereitungsphase, die Durchführungsphase und die Umsetzungsphase.
II. Vorbereitungsphase der Synodenversammlung
Art. 5 Einleitung und Zweck der Vorbereitungsphase
§ 1. Die Vorbereitungsphase beginnt, sobald der Papst die Synodenversammlung einberuft und ihr ein oder mehrere Themen zuweist.
§ 2. Die Vorbereitungsphase wird vom Generalsekretariat der Synode koordiniert und hat die Konsultation des Volkes Gottes über das Thema der Synodenversammlung zum Zweck.
Art. 6 Konsultation des Volkes Gottes
§ 1. Die Befragung des Volkes Gottes erfolgt in den Teilkirchen durch die Synoden der Bischöfe der patriarchalen und großerzbischöflichen Kirchen, die Hierarchenräte und die Hierarchenversammlungen der Kirchen sui iuris und die Bischofskonferenzen.
In jeder Teilkirche führen die Bischöfe die Konsultation des Volkes Gottes durch, indem sie sich der vom Recht vorgesehenen Teilhabegremien bedienen, ohne jegliche andere Modalität auszuschließen, die sie für angemessen befinden.
§ 2. Die Vereinigungen, Föderationen und männlichen sowie weiblichen Konferenzen der Institute des geweihten Lebens und der Gesellschaften apostolischen Lebens konsultieren die höheren Oberen, die ihrerseits ihre Räte und auch andere Mitglieder der genannten Institute und Gesellschaften hinzuziehen.
§ 3. Ebenso konsultieren die vom Heiligen Stuhl anerkannten Vereine von Gläubigen ihre Mitglieder.
§ 4. Die Dikasterien der Römischen Kurie leisten ihren Beitrag unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen spezifischen Zuständigkeiten.
§ 5. Das Generalsekretariat der Synode kann auch andere Formen der Konsultation des Volkes Gottes bestimmen.
Art. 7 Übersendung der Vorbereitungsbeiträge an das Generalsekretariat der Synode
§ 1. Jede Teilkirche sendet ihren Beitrag an die Synode der Bischöfe der patriarchalen und großerzbischöflichen Kirchen oder an den Hierarchenrat, die Hierarchenversammlung der Kirchen sui iuris oder an die Bischofskonferenz ihres Territoriums.
Die genannten Organe übermitteln ihrerseits eine Zusammenfassung der bei ihnen eingegangenen Texte an das Generalsekretariat der Synode.
Ebenso handeln die Vereinigung der Generaloberen und die Internationale Vereinigung von Generaloberinnen mit den von den Instituten geweihten Lebens und den Gesellschaften apostolischen Lebens erarbeiteten Beiträgen.
Die Dikasterien der Römischen Kurie übersenden ihre Beiträge direkt an das Generalsekretariat der Bischofssynode.
§ 2. Das Recht der Gläubigen, ihre Beiträge einzeln oder gemeinsam direkt dem Generalsekretariat der Synode zukommen zu lassen, bleibt unangetastet.
Art. 8 Einberufung einer vorsynodalen Versammlung
§ 1. Dem Thema und den Umständen entsprechend kann das Generalsekretariat der Synode die Einberufung einer vorsynodalen Versammlung unter Beteiligung einiger von ihm bestimmter Gläubiger veranlassen, damit auch diese in der Unterschiedlichkeit ihrer Stellungen ihren Beitrag für die Synodenversammlung erbringen können.
Auch einige andere Personen können eingeladen werden.
§ 2. Dieses Treffen kann auf regionaler Ebene abgehalten werden, wenn es angebracht ist, unter Hinzuziehung der Synoden der Bischöfe der patriarchalen und großerzbischöflichen Kirchen, der Hierarchenräte oder der Hierarchenversammlungen der Kirchen sui iuris und der Bischofskonferenzen des betreffenden Gebiets wie auch der entsprechenden internationalen Versammlungen von Bischofskonferenzen, um den geschichtlichen, kulturellen und kirchlichen Besonderheiten der verschiedenen geografischen Gebiete Rechnung zu tragen.
Art. 9 Beteiligung der Hochschulen
Die Hochschulen, vor allem diejenigen, die eine besondere Fachkenntnis zum Thema der Synodenversammlung oder zu spezifischen damit verbundenen Fragen besitzen, können Studien beitragen, entweder aus Eigeninitiative oder auf Anfrage der Synoden der Bischöfe der patriarchalen und großerzbischöflichen Kirchen, der Hierarchenräte und der Hierarchenversammlungen der Kirchen sui iuris und der Bischofskonferenzen oder auf Anfrage des Generalsekretariats der Synode.
Diese Studien können immer an das Generalsekretariat der Synode übersandt werden.
Art. 10 Errichtung einer Vorbereitungskommission
§ 1. Zur Vertiefung des Themas und für das Verfassen allfälliger Dokumente, die der Synodenversammlung vorausgehen, kann das Generalsekretariat der Bischofssynode von einer Vorbereitungskommission Gebrauch machen, die aus Experten gebildet wird.
§ 2. Diese Kommission wird vom Generalsekretär der Synode bestellt, der ihren Vorsitz führt.
III. Durchführungsphase der Synode
Art. 11 Delegierter Vorsitzender, Generalrelator und Sondersekretär
Bevor die Synodenversammlung beginnt, ernennt der Papst:
1° einen oder mehrere delegierte Vorsitzende, die der Versammlung in seinem Namen und seiner Autorität vorstehen;
2° einen Generalrelator, der die Diskussion über das Thema der Synodenversammlung und die Ausarbeitung allfälliger Dokumente koordiniert, die der Versammlung zu unterbreiten sind;
3° einen oder mehrere Sondersekretäre, die den Generalrelator in allen seinen Funktionen unterstützen.
Art. 12 Experten, Auditoren, Delegierte von Kirchen und kirchlichen Gemeinschaften und Sondervertreter
§ 1. Zur Versammlung können ohne Stimmrecht eingeladen werden:
1° Experten, die aufgrund ihrer Fachkenntnis bezüglich des Themas der Synodenversammlung mit dem Sondersekretär zusammenarbeiten, zu denen einige Konsultoren des Generalsekretariats hinzukommen können.
2° Auditoren, die aufgrund ihrer Erfahrung und Kenntnis an den Synodenarbeiten mitwirken.
3° Delegierte, welche die Kirchen oder kirchlichen Gemeinschaften vertreten, die noch nicht in voller Gemeinschaft mit der katholischen Kirche stehen.
§ 2. Unter bestimmten Umständen können einige Sondervertreter ohne Stimmrecht bestellt werden, denen eine besondere Autorität bezüglich des Themas der Versammlung zukommt.
Art. 13 Anfang und Abschluss der Synodenversammlung
Die Synodenversammlung beginnt und schließt mit der vom Papst geleiteten Eucharistiefeier, der die Mitglieder und die anderen Teilnehmer der Versammlung entsprechend der Unterschiedlichkeit ihrer Stellung beiwohnen.
Art. 14. Generalkongregationen und Sitzungen der Kleingruppen
Die Synodenversammlung tritt in Vollversammlungen zusammen, die sich Generalkongregationen nennen. An diesen nehmen die Mitglieder, die Experten, die Auditoren, die Delegierten der Kirchen und kirchlichen Gemeinschaften und die Sondervertreter teil. Oder sie tritt in Sitzungen der Kleingruppen zusammen, in denen die Teilnehmer der Versammlung sich nach Maßgabe des besonderen Rechts aufteilen.
Art. 15 Diskussion des Themas der Synodenversammlung
§ 1. In den Generalkongregationen halten die Mitglieder ihre Vorträge nach Maßgabe des besonderen Rechts.
§ 2. In regelmäßigen Abständen findet unter den Mitgliedern auch ein Meinungsaustausch über die Themen statt, die gerade behandelt werden.
§ 3. Auch die Auditoren, die Delegierten der Kirchen und kirchlichen Gemeinschaften und die Sondervertreter können eingeladen werden, über das Thema der Synodenversammlung das Wort zu ergreifen.
Art. 16 Errichtung einer Studienkommission
Dem Thema und den Umständen entsprechend können nach Maßgabe des besonderen Rechts einige Studienkommissionen errichtet werden, die aus Mitgliedern und anderen Teilnehmern der Synodenversammlung gebildet werden.
Art. 17 Ausarbeitung und Approbation des Schlussdokuments
§ 1. Die Ergebnisse der Versammlung werden in einem Schlussdokument gesammelt.
§ 2. Für die Abfassung des Schlussdokuments wird eine eigene Kommission errichtet, die aus dem Generalrelator als ihrem Vorsitzenden, aus dem Generalsekretär, aus dem Sondersekretär und - unter Berücksichtigung der verschiedenen Regionen - aus einigen von der Synodenversammlung gewählten Mitgliedern sowie einigen weiteren vom Papst ernannten Personen besteht.
§ 3. Das Schlussdokument wird nach Maßgabe des besonderen Rechts den Mitgliedern zur Approbation vorgelegt, für die im Rahmen des Möglichen eine moralische Einstimmigkeit zu suchen ist.
Art. 18 Übergabe des Schlussdokuments an den Papst
§ 1. Nachdem das Schlussdokument der Versammlung die Approbation der Mitglieder erhalten hat, wird es dem Papst übergeben, der über dessen Veröffentlichung entscheidet.
Wenn das Schlussdokument ausdrücklich vom Papst approbiert wurde, hat es Anteil am ordentlichen Lehramt des Nachfolgers Petri.
§ 2. Sofern der Papst der Synodenversammlung gemäß can. 343 des Codex des kanonischen Rechts Entscheidungsgewalt gewährt haben sollte, hat das Schlussdokument am ordentlichen Lehramt des Nachfolgers Petri Anteil, nachdem es von ihm ratifiziert und promulgiert wurde.
In diesem Fall wird das Schlussdokument mit der Unterschrift des Papstes zusammen mit der der Mitglieder veröffentlicht.
IV. Umsetzungsphase der Synodenversammlung
Art. 19 Aufnahme und Umsetzung der Ergebnisse der Versammlung
§ 1. Die Diözesan- oder Eparchialbischöfe kümmern sich mit Hilfe der vom Recht vorgesehenen Teilhabegremien um die Aufnahme und Umsetzung der vom Papst angenommenen Ergebnisse der Synodenversammlung.
§ 2. Die Synoden der Bischöfe der patriarchalen und großerzbischöflichen Kirchen, die Hierarchenräte oder die Hierarchenversammlungen der Kirchen sui iuris und die Bischofskonferenzen koordinieren die Umsetzung der genannten Ergebnisse in ihrem Gebiet und können zu diesem Zweck gemeinsame Initiativen vorbereiten.
Art. 20 Aufgaben des Generalsekretariats der Synode
§ 1. Zusammen mit dem zuständigen Dikasterium der Römischen Kurie wie auch – entsprechend dem Thema und den Umständen – der anderen auf verschiedene Weise beteiligten Dikasterien fördert das Generalsekretariat der Synode seinerseits die Umsetzung der vom Papst approbierten synodalen Richtlinien.
§ 2. Das Generalsekretariat kann Studien und andere zweckmäßige Initiativen vorbereiten.
§ 3. Unter besonderen Umständen kann das Generalsekretariat nach Anhören des zuständigen Dikasteriums mit Mandat des Papstes Dokumente zur Anwendung erlassen.
Art. 21 Errichtung einer Umsetzungskommission
§ 1. Dem Thema und den Umständen entsprechend kann das Generalsekretariat von einer Umsetzungskommission Gebrauch machen, die aus Experten besteht.
§ 2. Der Generalsekretär der Synode ernennt nach Anhören des Leiters des zuständigen Dikasteriums der Römischen Kurie deren Mitglieder und führt den Vorsitz.
§ 3. Die Kommission unterstützt mit eigenen Studien das Generalsekretariat in der unter Art. 20 § 1 genannten Aufgabe.
V. Generalsekretariat der Bischofssynode
Art. 22 Errichtung des Generalsekretariats
§ 1. Das Generalsekretariat ist eine dauerhafte Einrichtung im Dienst der Bischofssynode, die direkt dem Papst unterstellt ist.
§ 2. Diese ist aus dem Generalsekretär, dem Untersekretär, der den Generalsekretär in allen seinen Funktionen unterstützt, und vom ordentlichen Rat wie auch, sofern sie errichtet wurden, aus den unter Art. 25 aufgeführten Räten zusammengesetzt.
§ 3. Der Generalsekretär und der Untersekretär werden vom Papst ernannt und sind Mitglieder der Synodenversammlung.
§ 4. Für seine verschiedenen Aktivitäten macht das Generalsekretariat von einer angemessenen Zahl von Mitarbeitern und Konsultoren Gebrauch.
Art. 23 Aufgaben des Generalsekretariats der Bischofssynode
§ 1. Das Generalsekretariat ist für die Vorbereitung und Umsetzung der Synodenversammlungen zuständig wie auch für die anderen Fragen, die der Papst ihm zum Wohl der universalen Kirche unterbreitet.
§ 2. Zu diesem Zweck arbeitet es mit den Synoden der Bischöfe der patriarchalen und großerzbischöflichen Kirchen, den Hierarchenräten und den Hierarchenversammlungen der Kirchen sui iuris und den Bischofskonferenzen wie auch den Dikasterien der Römischen Kurie zusammen.
Art. 24 Der ordentliche Rat des Generalsekretariats
§ 1. Der ordentliche Rat des Generalsekretariats ist für die Vorbereitung und die Umsetzung der ordentlichen Generalversammlung zuständig.
§ 2. Dieser besteht mehrheitlich aus Diözesanbischöfen, die von der ordentlichen Generalversammlung als Vertreter der verschiedenen geografischen Gebiete nach Maßgabe des besonderen Rechts gewählt werden, unter denen sich einer finden muss, der Oberhaupt oder Eparchialbischof der katholischen Ostkirchen ist. Auch der Leiter des Dikasteriums der Römischen Kurie, das für das vom Papst festgelegte Thema der Synode zuständig ist, und einige vom Papst ernannte Bischöfe gehören dem ordentlichen Rat an.
§ 3. Die Mitglieder des ordentlichen Rates treten ihre Aufgabe mit dem Ende der ordentlichen Generalversammlung, die sie gewählt hat, an. Sie sind Mitglieder der nachfolgenden ordentlichen Generalversammlung und ihr Mandat erlischt mit der Auflösung derselben.
Art. 25 Die anderen Räte des Generalsekretariats
§ 1. Die Räte des Generalsekretariats für die Vorbereitung der außerordentlichen Generalversammlung und der Sonderversammlung setzen sich aus Mitgliedern zusammen, die vom Papst dazu ernannt werden.
§ 2. Die Mitglieder dieser Räte nehmen an der Synodenversammlung entsprechend dem besonderen Recht teil und ihr Mandat erlischt mit Auflösung derselben.
§ 3. Die Räte des Generalsekretariats für die Umsetzung der außerordentlichen Generalversammlung und der Sonderversammlung setzen sich mehrheitlich aus den von der Synodenversammlung nach Maßgabe des besonderen Rechts gewählten Mitgliedern zusammen, zu denen weitere vom Papst ernannte Mitglieder hinzukommen.
§ 4. Diese Räte bleiben von der Auflösung der Synodenversammlung an für fünf Jahre im Amt, außer der Papst bestimmt etwas anderes.
Abschließende Bestimmungen
Art. 26
Das Generalsekretariat der Bischofssynode wird entsprechend dem Geist und den Normen der vorliegenden Apostolischen Konstitution eine Instruktion über die Durchführung der Synodenversammlungen und die Aktivitäten des Generalsekretariats der Bischofssynode sowie anlässlich jeder Synodenversammlung ein Reglement über den Ablauf derselben herausgeben.
Art. 27
Gemäß can. 20 des Codex des kanonischen Rechts und can. 1502 § 2 des Codex der Canones der orientalischen Kirchen werden mit der Promulgation und der Veröffentlichung der vorliegenden Apostolischen Konstitution alle gegenteiligen Bestimmungen aufgehoben, insbesondere:
1. Die Kanones des Codex des Kirchenrechts und des Codex der Canones der orientalischen Kirchen, die insgesamt oder teilweise in direktem Gegensatz zu den Artikeln der vorliegenden Apostolischen Konstitution stehen;
2. Die Artikel des Motu proprio Apostolica sollicitudo von Paul VI., 15. September 1965;
3. Der Ordo Synodi Episcoporum , 29. September 2006, einschließlich des Adnexum de modo procedendi in Circulis minoribus.
Ich lege fest, dass all das, was in dieser Apostolischen Konstitution verfügt wurde, vom Tag der Veröffentlichung im L’Osservatore Romano volle Wirksamkeit erhält, ungeachtet jeder gegenteiligen Bestimmung, auch wenn sie besonderer Erwähnung würdig wäre. Ferner ordne ich an, dass sie im Amtsblatt Acta Apostolicae Sedis veröffentlicht wird.
Ich lade alle ein, die Bestimmungen dieser Apostolischen Konstitution mit ehrlicher Haltung und bereitwilliger Verfügbarkeit anzunehmen, und erbitte die Fürsprache der Jungfrau Maria, der Königin der Apostel und Mutter der Kirche.
Gegeben zu Rom, bei St. Peter, am 15. September 2018, sechstes Jahr meines Pontifikats.
Franziskus
[1] Vgl. Zweites Vatikanisches Konzil, Dekret Christus Dominus über die Hirtenaufgabe der Bischöfe in der Kirche (28. Oktober 1965), 5.
[2] Ebd.; vgl. Johannes Paul II., Postsynodales Apostolisches Schreiben Pastores gregis (16. Oktober 2003), 58.
[3] Apostolisches Schreiben Evangelii gaudium über die Verkündigung des Evangeliums in der Welt von heute (24. November 2013), 1.
[4] Ebd., 25.
[5] Ebd., 27.
[6] Zweites Vatikanisches Konzil, Dekret Ad gentes über die Missionstätigkeit der Kirche (7. Oktober 1965), 29; vgl. ebd., Dogm. Konst. Lumen gentium über die Kirche (21. November 1964), 23.
[7] Ebd., 18.
[8] Vgl. ebd., 21-22; Dekret Christus Dominus, 4.
[9]Vgl. Lumen gentium, 23; Christus Dominus, 3.
[10]Vgl. Lumen gentium, 22; Christus Dominus, 4; Codex des Kanonischen Rechts (25. Januar 1983), Can. 337, §§ 1-2; Gesetzbuch der katholischen Ostkirchen (18. Oktober 1990), Can. 50, §§ 1-2.
[11]Vgl. Codex des Kanonischen Rechts, Can. 337, § 3; Gesetzbuch der katholischen Ostkirchen, Can. 50, § 3.
[12] N. I.
[13] Vgl. ebd., II.
[14] Ebd., Vorwort.
[15]Vgl. Codex des Kanonischen Rechts, Cann. 342-348; Gesetzbuch der katholischen Ostkirchen, Can. 46.
[16] Homilie bei der Messe zum Abschluss der VI. Vollversammlung der Bischofssynode (29. Oktober 1983).
[17] Ansprache an die Mitglieder des XIII. Ordentlichen Rats des Generalsekretariats der Bischofssynode (13. Juni 2013).
[18] Lumen gentium, 25.
[19] Postsynodales Apostolisches Schreiben Pastores gregis, 28.
[20] Apostolisches Schreiben Evangelii gaudium, 119.
[21] Lumen gentium, 12.
[22] Ansprache an die neuernannten Bischöfe, die an einem von der Kongregation für die Bischöfe und die Kongregation für die Orientalischen Kirchen organisierten Kurs teilgenommen haben (19. September 2013). Vgl. Evangelii gaudium, 31.
[23] Ansprache bei der Gebetsvigil zur Vorbereitung auf die Bischofssynode über die Familie (4. Oktober 2014).
[24] Ansprache zur 50-Jahr-Feier der Einrichtung der Bischofssynode (17. Oktober 2015).
[25] Ebd.
[26]Pastores gregis, 58.
[27] Ansprache zur 50-Jahr-Feier der Einrichtung der Bischofssynode. Vgl. Evangelii gaudium, 31.
[28] Ansprache zur 50-Jahr-Feier der Einrichtung der Bischofssynode.
[29] Pastores gregis, 58.
[30] Johannes Paul II., Ansprache an den Rat des Generalsekretariats der Bischofssynode (30. April 1983).
[31] Ansprache zum Abschluss der XIV. Ordentlichen Generalversammlung der Bischofssynode (24. Oktober 2015).
[32] Vgl. Paul VI., Ansprache zum Beginn der Arbeiten in der Synodalaula – Synodus Episcoporum (30. September 1967).
[33]Vgl. Codex des Kanonischen Rechts, can. 339, § 2; Gesetzbuch der katholischen Ostkirchen, can. 52, § 2.
[34]Vgl. Codex des Kanonischen Rechts, can. 346.
[35] Ansprache zur 50-Jahr-Feier der Einrichtung der Bischofssynode.
[36] Vgl. Lumen gentium, 22.
[37] Ebd.
[38]Codex des Kanonischen Rechts, can. 333, § 2; vgl. Gesetzbuch der katholischen Ostkirchen, can. 45, § 2; Pastores gregis, 58.
[39] Schreiben an den Generalsekretär der Bischofssynode aus Anlass der Erhebung des Untersekretärs in den Bischofsstand (1. April 2014).
[41] Enzyklika Ut unum sint (25. Mai 1995), 95.
Copyright © Dicastero per la Comunicazione - Libreria Editrice Vaticana