ENZYKLIKA
PACEM IN TERRIS
RUNDSCHREIBEN UNSERES HEILIGEN VATERS
JOHANNES PP. XXIII.
AN DIE EHRWÜRDIGEN BRÜDER, DIE PATRIARCHEN,
PRIMATEN, ERZBISCHÖFE, BISCHÖFE
UND DIE ANDEREN OBERHIRTEN,
DIE IN FRIEDEN UND GEMEINSCHAFT
MIT DEM APOSTOLISCHEN STUHL LEBEN,
AN DEN KLERUS UND DIE CHRISTGLÄUBIGEN
DES GANZEN ERDKREISES
SOWIE AN ALLE MENSCHEN GUTEN WILLENS:
ÜBER DEN IN WAHRHEIT, GERECHTIGKEIT,
LIIEBE UND FREIHEIT GRÜNDENDEN
FRIEDEN UNTER ALLEN VÖLKERN
EINLEITUNG
Die Ordnung im Universum
Ehrwürdige Brüder, geliebte Söhne Gruß und apostolischen Segen!
1. Der Friede auf Erden, nach dem alle Menschen zu allen Zeiten sehnlichst verlangten, kann nur dann begründet und gesichert werden, wenn die von Gott gesetzte Ordnung gewissenhaft beachtet wird.
Aus den Fortschritten der Wissenschaften und den Erfindungen der Technik ersehen wir deutlich, daß in den Lebewesen und in den Naturkräften eine wunderbare Ordnung herrscht, und auch, daß der Mensch gewürdigt wird, die Ordnung zu entdecken und geeignete Werkzeuge anzufertigen, um sich dieser Kräfte zu bemächtigen und sie zu seinem Nutzen zu gebrauchen.
2. Aber der Fortschritt der Wissenschaften und die Erfindungen der Technik offenbaren vor allem die unendliche Größe Gottes, der die Gesamtheit der Dinge und den Menschen selbst erschuf. Er schuf, so sagen Wir, aus dem Nichts die Gesamtheit der Dinge und verschwendete auf sie die Fülle seiner Weisheit und Güte. Daher lobt der Psalmist Gott mit den Worten "Herr, Herr, wie wunderbar ist dein Name auf dem ganzen Erdenrund" (Ps 8, 2); und an einer anderen Stelle: "Wie zahlreich sind deine Werke, Herr! Mit Weisheit hast du sie alle mit gemacht" (Ps 104, 24). Den Menschen aber schuf Gott "nach seinem Bild und Gleichnis" (vgl. Gen 1, 26), ausgestattet mit Verstand und Freiheit, und bestellte ihn zum Herrn aller Dinge, wie der Psalmist es bekennt: "Du hast ihn nur wenig unter die Engel gestellt, mit Ruhm und Ehre ihn gekrönt; du hast ihm Macht verliehen über deiner Hände Werk, alles hast du ihm zu Füßen gelegt" (Ps 8, 6 f.).
3. Zu der vorzüglichen Ordnung des Universums steht nun aber die Unordnung unter den einzelnen wie unter den Völkern in krassem Widerspruch, wie wenn die Beziehungen, die sie untereinander verbinden, nur mit Gewalt geregelt werden könnten.
Jedoch hat der Schöpfer der Welt die Ordnung ins Innere des Menschen eingeprägt; sein Gewissen tut sie ihm kund und befiehlt ihm unbedingt, sie einzuhalten: "Sie lassen erkennen, daß der Inhalt des Gesetzes ihren Herzen eingeschrieben ist, indem ihnen ihr Gewissen Zeugnis gibt" (Röm 2, 15). Wie könnte es auch anders sein? Denn was Gott auch immer gemacht hat, das offenbart seine unendliche Weisheit, und zwar um so klarer, je größer die Vollkommenheit ist, deren es sich erfreut (vgl. Ps 18, 8-11).
Die Ordnung in der Natur des Menschen
4. Eine falsche Ansicht gibt jedoch häufig Anlaß zu einem Irrtum. Viele meinen, die Beziehungen, die zwischen den einzelnen Menschen und dem Staat bestehen, könnten durch dieselben Gesetze geregelt werden, durch welche die vernunftlosen Kräfte und Elemente des Universums gelenkt werden. Diese Gesetze aber, die von ganz anderer Art sind, können selbstverständlich nur dort entnommen werden, wo sie der Schöpfer aller Dinge eingeschrieben hat, nämlich aus der Natur der Menschen,
Durch diese Gesetze werden die Menschen deutlich belehrt, wie sie ihre gegenseitigen Beziehungen im Zusammenleben mit anderen Menschen gestalten sollen; wie die Beziehungen zu regeln sind, die zwischen den Staatsbürgern und den staatlichen Behörden bestehen; ferner, wie die Staaten einander begegnen sollen; schließlich, in welcher Weise die einzelnen Menschen und Staaten und anderseits die Gemeinschaft aller Völker sich gegeneinander zu verhalten haben. Daß diese Gemeinschaft endlich gegründet werde, ist heute ein dringendes Erfordernis des allgemeinen Wohls.
I.
DIE ORDNUNG UNTER DEN MENSCHEN
Jeder Mensch ist seinem Wesen nach Person mit Rechten und Pflichten
5. Jedem menschlichen Zusammenleben, das gut geordnet und fruchtbar sein soll, muß das Prinzip zugrunde liegen, daß jeder Mensch seinem Wesen nach Person ist. Er hat eine Natur, die mit Vernunft und Willensfreiheit ausgestattet ist; er hat daher aus sich Rechte und Pflichten, die unmittelbar und gleichzeitig aus seiner Natur hervorgehen. Weil sie allgemein gültig und unverletzlich sind, können sie auch in keiner Weise veräußert werden (vgl. Pius XII., Weihnachtsbotschaft 1942).
Wenn wir die Würde der menschlichen Person nach den Offenbarungswahrheiten betrachten, müssen wir sie noch viel höher einschätzen. Denn die Menschen sind ja durch das Blut Jesu Christi erlöst, durch die himmlische Gnade Kinder und Freunde Gottes geworden und zu Erben der ewigen Herrlichkeit eingesetzt.
Die Rechte
Das Recht auf Leben und Lebensunterhalt
6. Bezüglich der Menschenrechte, die Wir ins Auge fassen wollen, stellen Wir gleich zu Beginn fest, daß der Mensch das Recht auf Leben hat, auf die Unversehrtheit des Leibes sowie auf die geeigneten Mittel zu angemessener Lebensführung. Dazu gehören Nahrung, Kleidung, Wohnung, Erholung, ärztliche Behandlung und die notwendigen Dienste, um die sich der Staat gegenüber den einzelnen kümmern muß. Daraus folgt auch, daß der Mensch ein Recht auf Beistand hat im Falle von Krankheit, Invalidität, Verwitwung, Alter, Arbeitslosigkeit oder wenn er ohne sein Verschulden sonst der zum Leben notwendigen Dinge entbehren muß (vgl. Pius XI., Enz. Divini Redemptoris).
Moralische und kulturelle Rechte
7. Von Natur aus hat der Mensch außerdem das Recht, daß er gebührend geehrt und sein guter Ruf gewahrt wird, daß er frei nach der Wahrheit suchen und unter Wahrung der moralischen Ordnung und des Allgemeinwohls seine Meinung äußern, verbreiten und jedweden Beruf ausüben darf; daß er schließlich der Wahrheit entsprechend über die öffentlichen Ereignisse in Kenntnis gesetzt wird.
Zugleich steht es dem Menschen kraft des Naturrechtes zu, an der geistigen Bildung teilzuhaben, d.h. also auch das Recht, sowohl eine Allgemeinbildung als auch eine Fach- und Berufsausbildung zu empfangen, wie es der Entwicklungsstufe des betreffenden Staatswesens entspricht. Man muß eifrig darauf hinarbeiten, daß Menschen mit entsprechenden geistigen Fähigkeiten zu höheren Studien aufsteigen können, und zwar so, daß sie, wenn möglich, in der menschlichen Gesellschaft zu Aufgaben und Ämtern gelangen, die sowohl ihrer Begabung als auch der Kenntnis entsprechen, die sie sich erworben haben (vgl. Pius XII., Weihnachtsbotschaft 1942).
Das Recht auf Gottesverehrung
8. Zu den Menschenrechten gehört auch das Recht, Gott der rechten Norm des Gewissens entsprechend zu verehren und seine Religion privat und öffentlich zu bekennen. Denn wie Lactantius treffend sagt, "werden wir mit der Bestimmung geboren, Gott, unserm Schöpfer, den gerechten und schuldigen Gehorsam zu erweisen; ihn allein sollen wir anerkennen, ihm folgen. Durch dieses Band der Frömmigkeit sind wir Gott verpflichtet und verbunden; und daher hat auch die Religion ihren Namen" (Divinae Institutiones IV, 28, 2). Zur gleichen Sache stellte Unser Vorgänger unsterblichen Andenkens Leo XIII. nachdrücklich fest: "Diese wahre und der Kinder Gottes würdige Freiheit, welche die Würde der menschlichen Person in vornehmster Weise schützt, ist größer als alle Gewalt und alles Unrecht; sie ist der Kirche immer ein Anliegen und besonders teuer. Diese Art von Freiheit haben die Apostel ständig für sich in Anspruch genommen, die Apologeten in den Schriften unverbrüchlich festgelegt, die Martyrer in unermeßlicher Zahl durch ihr Blut geheiligt" (Leo XIII., Enz. Libertas praestantissimum).
Das Recht auf freie Wahl des Lebensstandes
9. Darüber hinaus haben die Menschen das unantastbare Recht, jenen Lebensstand zu wählen, den sie für gut halten, d.h. also, entweder eine Familie zu gründen, wobei in dieser Gründung Mann und Frau gleiche Rechte und Pflichten haben, oder das Priestertum oder den Ordensstand zu ergreifen (vgl. Pius XII., Weihnachtsbotschaft 1942).
Die Familie, die auf der Ehe ruht, die selbstverständlich frei geschlossen, eins und unauflöslich ist, muß als die erste und natürliche Keimzelle der menschlichen Gesellschaft angesehen werden. Daraus folgt, daß für sie sowohl auf wirtschaftlichem und sozialem Gebiet als auch in kultureller und sittlicher Hinsicht möglichst gut gesorgt werden muß. Dies alles dient dazu, die Familie zu festigen und in der Erfüllung ihrer Aufgabe zu unterstützen.
Pflege und Erziehung der Kinder aber sind an erster Stelle das Recht der Eltern (vgl. Pius XI., Enz. Casti connubii).
Rechte in wirtschaftlicher Hinsicht
10. Wenn Wir Uns nun dem Bereich der Wirtschaft zuwenden, so ergibt sich für den Menschen auf Grund des Naturrechtes nicht nur, daß ihm Arbeitsmöglichkeit gegeben werden muß, sondern auch, daß er seine Arbeit frei übernimmt (vgl. Pius XII., Pfingstbotschaft 1941).
Mit diesen Rechten ist ohne Zweifel auch das Recht auf solche Arbeitsbedingungen verbunden, unter denen weder die Körperkräfte geschwächt noch die guten Sitten zugrunde gerichtet werden, noch dem rechten Wachsen und Gedeihen der Jugendlichen Schaden zugefügt wird. Bezüglich der Frauen gilt, daß ihnen solche Arbeitsbedingungen zugestanden werden, die den Bedürfnissen und Pflichten der Ehefrauen und Mütter entsprechen (vgl. Leo XIII., Enz. Rerum Novarum).
Aus der Würde der menschlichen Person entspringt auch das Recht, im Bewußtsein eigener Verantwortung wirtschaftliche Unternehmungen zu betreiben (vgl. Johannes XXIII., Enz. Mater et Magistra). Hier muß auch erwähnt werden, daß der Arbeiter Anspruch auf gerechten Lohn hat. Er muß im Verhältnis zu den zur Verfügung stehenden Mitteln dem Arbeiter und seiner Familie eine menschenwürdige Lebenshaltung gestatten. Darüber sagt Unser Vorgänger seligen Andenkens Pius XII.: "Der naturgegebenen persönlichen Arbeitspflicht entspricht folgerichtig das naturgegebene persönliche Recht, durch Arbeit für das eigene Leben der Seinen Vorsorge zu treffen. So ist der Befehl der Natur auf das erhabene Ziel der Erhaltung des Menschen hingeordnet" (vgl. Pius XII., Pfingstbotschaft 1941). Ferner leitet sich aus der Natur des Menschen das Recht auf Privateigentum, auch an Produktivgütern, her. Dieses Recht, wie Wir an anderer Stelle gesagt haben, "schützt in wirksamer Weise die Würde der menschlichen Person und erleichtert die Ausübung der beruflichen Verantwortung in allen Lebensbereichen. Es fördert die Ruhe und Beständigkeit des menschlichen Zusammenlebens in der Familie und fördert den inneren Frieden und die Wohlfahrt des Landes" (vgl. ebd.).
Schließlich ist es angebracht, zu bemerken, daß das Recht auf Eigentum zugleich eine soziale Funktion einschließt (vgl. Johannes XXIII., Enz. Mater et Magistra).
Recht auf Gemeinschaftsbildung
11. Daraus aber, daß die Menschen von Natur aus gemeinschaftsbezogen sind, entsteht das Recht der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit. Sie können den Gemeinschaftsgründungen die Form geben, die sie für die geeignetere halten, um das Ziel zu erreichen, das sie sich gesteckt haben, und in diesen Gemeinschaften aus eigenem Antrieb und aus eigener Verantwortung handeln und diese zum gewünschten Ziel hinlenken (vgl. Leo XIII., Enz. Rerum Novarum).
In der Enzyklika Mater et magistra haben Wir selbst sehr eindringlich darauf hingewiesen, wie sehr es nottut, daß recht viele Vereinigungen oder Körperschaften, die zwischen Familie und Staat stehen, gegründet werden, die den Zwecken genügen, die der einzelne Mensch nicht wirksam erreichen kann. Diese Vereinigungen und Körperschaften sind als überaus notwendige Instrumente zu betrachten, um die Würde und Freiheit in Hinblick auf die Wahrung ihrer Eigenverantwortlichkeit zu schützen (vgl. Mater et Magistra).
Recht auf Auswanderung und Einwanderung
12. Jedem Menschen muß das Recht zugestanden werden, innerhalb der Grenzen seines Staates seinen Wohnsitz zu behalten oder zu ändern; ja, es muß ihm auch erlaubt sein, sofern gerechte Gründe dazu raten, in andere Staaten auszuwandern und dort seinen Wohnsitz aufzuschlagen (vgl. Pius XII., Weihnachtsbotschaft 1952). Auch dadurch, daß jemand Bürger eines bestimmten Staates ist, hört er in keiner Weise auf, Mitglied der Menschheitsfamilie und Bürger jener universalen Gesellschaft und jener Gemeinschaft aller Menschen zu sein.
Rechte politischen Inhalts
13. Dazu kommt, daß mit der Würde der menschlichen Person das Recht verknüpft ist, am öffentlichen Leben aktiv teilzunehmen und zum Gemeinwohl beizutragen. Dazu sagte Unser Vorgänger Pius XII.: "Weit entfernt, nur Gegenstand und gleichsam ein passives Element des sozialen Lebens zu sein, ist und muß er vielmehr dessen Träger, Grundlage und Ziel sein" (vgl. Pius XII., Weihnachtsbotschaft 1944).
Zur menschlichen Person gehört auch der gesetzliche Schutz ihrer Rechte, der wirksam und unparteiisch sein muß in Übereinstimmung mit den wahren Normen der Gerechtigkeit, wie Unser Vorgänger seligen Andenkens Pius XII. mahnt:
"Aus der gottgesetzten Rechtsordnung ergibt sich das unveräußerliche Recht des Menschen auf Rechtssicherheit und damit auf einen greifbaren Rechtsbereich, der gegen jeden Angriff der Willkür geschützt ist" (vgl. Pius XII., Weihnachtsbotschaft 1942).
Die Pflichten
Unauflösliche Beziehung zwischen Rechten und Pflichten in derselben Person
14. Die bisher von Uns erwähnten Rechte, die aus der Natur hervorgehen, sind in dem Menschen, dem sie zustehen, mit ebenso vielen Pflichten verbunden. Diese Rechte und Pflichten haben ihren Ursprung, ihre Nahrung und unzerstörbare Kraft vom Naturgesetz, durch das sie verliehen oder geboten sind.
Um dafür einige Beispiele anzuführen: das Recht des Menschen auf Leben hängt mit der Pflicht zusammen, sein Leben zu erhalten; das Recht auf ein menschenwürdiges Dasein mit der Pflicht ehrenhaft zu leben; das Recht, frei nach der Wahrheit zu forschen, mit der Pflicht, immer tiefer und weiter nach der Wahrheit zu suchen.
Gegenseitige Rechte und Pflichten unter verschiedenen Personen
15. Daraus folgt auch, daß in der menschlichen Gemeinschaft dem natürlichen Recht des einen eine Pflicht der anderen entspricht: die Pflicht nämlich, jenes Recht anzuerkennen und zu achten. Denn jedes Grundrecht des Menschen leitet seine Kraft und Autorität aus dem natürlichen Sittengesetz her; dieses verleiht jenes Recht und legt die entsprechende Pflicht auf. Diejenigen also, die zwar ihre Rechte in Anspruch nehmen, aber ihre Pflichten ganz vergessen oder nicht entsprechend erfüllen, sind denen zu vergleichen, die ein Gebäude mit einer Hand aufbauen und es mit der anderen wieder zerstören.
In wechselseitiger Zusammenarbeit
16. Da die Menschen von Natur aus Gemeinschaftswesen sind, müssen sie miteinander leben und ihr gegenseitiges Wohl anstreben. Das geordnete Zusammenleben erfordert deshalb, daß sie gleicherweise Rechte und Pflichten wechselseitig anerkennen und erfüllen. Daraus ergibt sich auch, daß jeder großmütig seinen Beitrag leisten muß, um jenes soziale Milieu zu schaffen, durch das die Rechte der Bürger immer sorgfältiger und segensreicher gewahrt und ihre Pflichten ebenso erfüllt werden.
Um dafür ein Beispiel anzuführen: Es genügt nicht, den Menschen das Recht auf das Lebensnotwendige zuzugestehen, wenn man nicht auch nach Kräften dahin wirkt, daß ihm auch das, was zum Lebensunterhalt gehört, in genügendem Maße zur Verfügung steht.
Dazu kommt, daß die Gemeinschaft der Menschen nicht nur geordnet, sondern auch möglichst fruchtbar sein muß. Das verlangt dringend, daß sie ihre Rechte und Pflichten gegenseitig anerkennen und erfüllen, daß sie aber darüber hinaus auch alle gemeinschaftlich an den so vielfältigen Unternehmungen teilnehmen, die der heutige Stand der Zivilisation erlaubt, nahelegt oder fordert.
Verantwortungsbewußtsein
17. Außerdem verlangt die Würde der menschlichen Person, daß es dem Menschen möglich gemacht wird, aus eigenem Entschluß und in Freiheit zu handeln. Im Zusammenleben hat er deshalb mit gutem Grund Rechte zu pflegen, Pflichten zu erfüllen und sich aus eigenem Antrieb und Entschluß in den so zahlreichen Werken, die durchzuführen sind, für andere in der Gemeinschaft dienend einzusetzen; und zwar so, daß jeder nach seiner Überzeugung, seinem Urteil und Pflichtbewußtsein handelt und nicht vorwiegend auf Grund von äußerem Zwang und Druck.
Wenn eine Gemeinschaft von Menschen allein auf Gewalt aufgebaut ist, so ist sie nicht menschlich; die einzelnen haben dann keine Freiheit mehr, während sie doch im Gegenteil anzuspornen sind, ihr Leben selber zu entfalten und an ihrer Vervollkommnung zu arbeiten.
Zusammenleben in Wahrheit, Gerechtigkeit, Liebe und Freiheit
18. Das bürgerliche Zusammenleben ist deshalb dann als gut geordnet, fruchtbar und der menschlichen Würde entsprechend anzusehen, wenn es auf der Wahrheit gründet, wie der Apostel Paulus mahnt: "Darum leget ab die Lüge, ein jeder rede die Wahrheit mit seinem Nächsten; denn wir sind Glieder untereinander" (Eph 4, 25). Das wird dann sicher der Fall sein, wenn jeder seine Rechte und besonders seine Pflichten gegenüber den anderen anerkennt. Überdies wird das Zusammenleben so sein, wie Wir es soeben gezeichnet haben, wenn die Menschen, von der Gerechtigkeit geleitet, sich bemühen, sowohl die Rechte anderer zu achten, als auch die eigenen Pflichten zu erfüllen; wenn sie in solchem Bemühen von der Liebe beseelt sind, daß sie die Nöte der anderen wie ihre eigenen empfinden und die anderen an ihren Gütern teilnehmen lassen, und somit danach streben, daß auf der Welt die höchsten geistigen Werte unter alten verbreitet werden. Aber auch das genügt noch nicht; denn die menschliche Gemeinschaft wächst durch die Freiheit zusammen, und zwar in Formen, die der Würde der Menschen angemessen sind. Da diese von Natur aus vernunftbegabt sind, tragen sie deshalb auch die Verantwortung für ihr Tun.
19. Das Zusammenleben der Menschen ist deshalb, Ehrwürdige Brüder und geliebte Söhne, als ein vordringlich geistiges Geschehen aufzufassen. In den geistigen Bereich gehören nämlich die Forderungen, daß die Menschen im hellen Licht der Wahrheit ihre Erkenntnisse untereinander austauschen, daß sie ihre Rechte wahrzunehmen und ihre Pflichten zu erfüllen in den Stand gesetzt werden, daß sie angespornt werden, die geistigen Güter zu erstreben, daß sie aus jeder ehrenhaften Sache, wie immer sie beschaffen sein mag, einen Anlaß zu gemeinsamer rechtschaffener Freude gewinnen, daß sie in unermüdlichem Wollen das Beste, was sie haben, einander mitzuteilen und voneinander zu empfangen suchen. Diese Werte berühren und lenken alles, was sich auf Wissenschaft, Wirtschaft, soziale Einrichtungen, Entwicklung und Ordnung des Staates, Gesetzgebung und schließlich auf alle übrigen Dinge bezieht, die äußerlich das menschliche Zusammenleben ausmachen und in ständigem Fortschritt entwickeln.
Gott, das Fundament der sittlichen Ordnung
20. Die Ordnung jedoch, die im menschlichen Zusammenleben waltet, ist ganz geistiger Art: auf der Wahrheit aufruhend, ist sie nach den Geboten der Gerechtigkeit zu verwirklichen; sie verlangt, durch gegenseitige Liebe beseelt und zur Vollendung geführt zu werden; schließlich ist sie in ungeschmälerter Freiheit zu einer täglich menschenwürdigeren Harmonie zu gestalten.
Aber diese Art von Ordnung, deren Prinzipien sich auf alle erstrecken und absolut und unveränderlich sind, geht ganz vom wahren, und zwar vom persönlichen und die menschliche Natur übersteigenden Gott aus. Denn da Gott die erste Wahrheit aller Dinge und das höchste Gut ist, ist er zugleich die erhabene Quelle, aus der die menschliche Gemeinschaft allein wahrhaft Leben schöpfen kann, um so recht geordnet, fruchtbar und der menschlichen Würde angemessen zu sein (vgl. Pius XII., Weihnachtsbotschaft 1942). Hierher gehört jenes Wort des heiligen Thomas von Aquin: "Daß aber die menschliche Vernunft die Richtschnur des menschlichen Willens ist, an der seine Gutheit gemessen werden muß, das hat sie aus dem ewigen Gesetz, welches die göttliche Vernunft ist ... Daraus folgt klar, daß die Gutheit des menschlichen Willens viel mehr vom ewigen Gesetz abhängt als von der menschlichen Vernunft" (Summa theol. I/II, q. 19, a. 4; vgl. a. 9).
Zeichen der Zeit
21. Unsere Gegenwart ist durch drei Merkmale gekennzeichnet:
Vor allem stellt man den wirtschaftlich-sozialen Aufstieg der Arbeiterklasse fest. Die Arbeiter machten zunächst, vordringlich auf wirtschaftlichem und sozialem Gebiet, ihre Rechte geltend; dann taten sie den Schritt zur Wahrung ihrer politischen Interessen; schließlich richteten sie ihren Sinn besonders darauf, in angemessener Weise an den Gütern der Kultur teilzunehmen. Deshalb sind die Arbeiter heutzutage auf der ganzen Welt besonders darauf bedacht, nie nur als Sache ohne Verstand und Freiheit gewertet zu werden, die andere ausbeuten, sondern als Menschen in allen Bereichen menschlicher Gemeinschaft, d.h. auf wirtschaftlichem und sozialem Gebiet, im Staat und schließlich auch auf dem Feld der Wissenschaften und der Kultur.
22. An zweiter Stelle steht die allgemein bekannte Tatsache, daß die Frau am öffentlichen Leben teilnimmt, was vielleicht rascher geschieht bei den christlichen Völkern und langsamer, aber in aller Breite, bei den Völkern, welche als Erben anderer Überlieferungen auch andere Lebensformen und Sitten haben. Die Frau, die sich ihrer Menschenwürde heutzutage immer mehr bewußt wird, ist weit davon entfernt, sich als seelenlose Sache oder als bloßes Werkzeug einschätzen zu lassen; sie nimmt vielmehr sowohl im häuslichen Leben wie im Staat jene Rechte und Pflichten in Anspruch, die der Würde der menschlichen Person entsprechen.
23. Schließlich bemerken wir in unseren Tagen, daß die ganze Menschheitsfamilie im sozialen wie im politischen Leben eine völlig neue Gestalt angenommen hat. Da nämlich alle Völker für sich Freiheit beanspruchen oder beanspruchen werden, wird es bald keine Völker mehr geben, die über andere herrschen, noch solche, die unter fremder Herrschaft stehen.
24. Denn die Menschen aller Länder und Völker sind entweder bereits Bürger eines freien Staatswesens oder werden es bald sein. Keine einzige Stammesgemeinschaft will in Zukunft noch unter fremder Herrschaft stehen. Denn in der Gegenwart schwinden die Anschauungen, die so ,viele Jahrhunderte überdauerten, auf Grund derer sich gewisse Menschengruppen für untergeordnet hielten, während andere sich Überlegen dünkten, sei es wegen ihrer wirtschaftlichen oder sozialen Stellung, sei es wegen des Geschlechtes oder ihres gesellschaftlichen Ranges.
Dagegen verbreitete und behauptete sich weitgehendst die Auffassung, daß alle Menschen in der Würde ihrer Natur unter sich gleich sind. Deshalb wird, wenigstens theoretisch, eine Diskriminierung der Rassen in keiner Weise mehr anerkannt. Und dies ist von größter Bedeutung und größtem Gewicht für die Entwicklung eines menschlichen Zusammenlebens nach den Prinzipien, die Wir erwähnt haben. Sofern in einem Menschen das Bewußtsein seiner Rechte erwacht, muß in ihm auch notwendig das Bewußtsein seiner Pflichten entstehen, so daß, wer bestimmte Rechte hat, zugleich auch die Pflicht hat, sie als Zeichen seiner Würde zu beanspruchen, während die übrigen Menschen die Pflicht haben, diese Rechte anzuerkennen und hochzuschätzen.
25. Wenn so das Grundgefüge der Beziehungen zwischen den Bürgern auf die Rechte und Pflichten abgestellt wird, entdecken die Menschen immer mehr die geistigen Werte, nämlich was Wahrheit, was Gerechtigkeit, was Liebe und was Freiheit ist. So werden sie sich bewußt, Glieder einer solchen Gemeinschaft zu sein. Doch nicht genug! Auf diesem Wege kommen die Menschen dazu, den wahren Gott als die Menschennatur überragendes persönliches Wesen besser zu erkennen. So halten sie schließlich die Beziehungen zu Gott für das Fundament ihres Lebens, das sie sowohl in ihrem Inneren leben als auch gemeinsam mit den übrigen Menschen gestalten.
II.
DIE BEZIEHUNGEN ZWISCHEN DEN MENSCHEN
UND DER STAATSGEWALT
INNERHALB DER
POLITISCHEN GEMEINSCHAFTEN
Notwendigkeit der Autorität und ihr göttlicher Ursprung
26. Die menschliche Gesellschaft kann weder gut geordnet noch fruchtbar sein, wenn es in ihr niemanden gibt, der mit rechtmäßiger Autorität die Ordnung aufrechterhält und mit der notwendigen Sorgfalt auf das allgemeine Wohl bedacht ist.
Alle Autorität aber leitet sich von Gott her, wie der heilige Paulus lehrt: "Es gibt keine Gewalt, außer von Gott" (Röm 13, 1-6). Diese Lehre des Apostels erklärt der heilige Johannes Chrysostomus folgendermaßen: "Was sagst du? Ist jeder einzelne Fürst von Gott eingesetzt? Das behaupte ich nicht; denn ich habe jetzt nicht von den einzelnen Fürsten zu reden, sondern über die Sache an sich. Daß es Fürstentümer gibt und daß die einen befehlen, die anderen gehorchen, und daß alles nicht zufällig und planlos verursacht ist, das ist Sache der göttlichen Weisheit, behaupte ich" (Kommentar zum Römerbrief,13). Gott hat aber die Menschen ihrer Natur nach als Gemeinschaftswesen geschaffen, und weil keine Gemeinschaft "bestehen kann, wenn nicht einer an der Spitze von allen steht, der durch kräftigen und gleichmäßigen Impuls einen jeden zu dem gemeinsamen Ziele hinwendet, so ergibt sich für die politische Gesellschaft die Notwendigkeit einer Autorität, welche sie regiert; wie die Gesellschaft selbst, hat auch sie in der Natur und somit in Gott selbst ihren Ursprung" (Leo XIII., Enz. Immortale Dei).
27. Dennoch darf man nicht glauben, die Autorität sei an keine Norm gebunden. Sie wurzelt vielmehr in der Fähigkeit, nach Maßgabe der Vernunft zu befehlen; daraus ergibt sich, daß sie die Gewalt, Verpflichtungen aufzuerlegen, aus der sittlichen Ordnung herleitet, die ihrerseits Gott als Ursprung und Ziel hat. Deshalb schreibt Unser Vorgänger Pius XII. seligen Andenkens: "Dieselbe unbedingt gültige Ordnung des Seins und der Zwecke, die den Menschen als autonome Persönlichkeit ausweist, das heißt als Träger von unverletzlichen Pflichten und Rechten - Ursprung und Ziel seines gesellschaftlichen Lebens -, diese Ordnung umfaßt auch den Staat als eine notwendige Gesellschaft, bekleidet mit der Autorität, ohne die er weder bestehen noch leben könnte... Da nun diese unbedingt gültige Ordnung im Lichte der gesunden Vernunft, besonders aber im Lichte des christlichen Glaubens keinen andern Ursprung haben kann als den persönlichen Gott, unsern Schöpfer, so ist klar, daß die Würde des Staates, die Würde der von Gott gewollten sittlichen Gemeinschaft, die Würde der öffentlichen Gewalt die Würde ihrer Teilnahme an der Autorität Gottes ist" (vgl. Pius XII., Weihnachtsbotschaft 1944).
28. Befehlsgewalt, die nur oder hauptsächlich auf Drohung und Furcht vor Strafen oder auf Versprechungen von Lohn beruht, treibt keineswegs wirksam dazu an, das gemeinsame Wohl aller zu verwirklichen; sollte es vielleicht doch der Fall sein, so wäre dies immerhin nicht in Übereinstimmung mit der Würde von Menschen, die der Freiheit und des Vernunftgebrauches fähig und teilhaft sind. Denn da die Autorität hauptsächlich in einer geistigen Gewalt besteht, müssen die Staatslenker an das Gewissen, d.h. an die Pflicht eines jeden appellieren, sich bereitwillig für das gemeinsame Wohl aller einzusetzen. Weil aber alle Menschen in der natürlichen Würde unter sich gleich sind, besitzt keiner von ihnen die Macht, einen anderen innerlich zu einem Tun zu bestimmen. Gott allein kann das tun, der ja als einziger die geheimen Ratschlüsse des Herzens durchforscht und richtet.
29. Die Träger staatlicher Gewalt dürfen die Menschen also nur dann im Gewissen verpflichten, wenn ihre Autorität mit Gottes Autorität in Einklang steht und an dieser teilhat (vgl. Leo XIII., Enz. Diuturnum illud).
Wo dieses Prinzip gilt, wird auch für die Würde der Bürger Sorge getragen. Indem sie nämlich den Regierungen gehorchen, gehorchen sie ihnen keineswegs als bloßen Menschen, sondern sie ehren tatsächlich Gott, den sorgenden Schöpfer aller Dinge, der gebot, daß die Beziehungen unter den Menschen nach der von ihm festgesetzten Ordnung gestaltet werden. Dadurch, daß wir Gott die schuldige Ehrfurcht erweisen, unterdrücken wir keineswegs unsere Überzeugung, vielmehr erheben und adeln wir sie; denn Gott dienen ist herrschen [ 26].(vgl. ebd.; Leo XIII., Enz. Immortale Dei).
30. Da die staatliche Gewalt von der Ordnung der geistigen Wirklichkeit gefordert wird und von Gott ausgeht, können Gesetze oder Anordnungen die Staatsbürger innerlich nicht verpflichten, wenn die Staatslenker gegen diese Ordnung und deshalb gegen Gottes Willen Gesetze erlassen oder etwas vorschreiben; denn "man muß Gott mehr gehorchen als den Menschen" (Apg S, 29); in diesem Falle hört die Autorität ganz auf; an ihre Stelle tritt gräßliches Unrecht, wie der heilige Thomas von Aquin ehrt: "Zum Zweiten ist zu sagen, daß das menschliche Gesetz nur insoweit die Beschaffenheit eines Gesetzes hat, als es der rechten Vernunft gemäß ist. Demzufolge ist offenbar, daß es vom ewigen Gesetz abgeleitet wird. Insofern es aber von der Vernunft abweicht, wird es als ungerechtes Gesetz bezeichnet und hat nicht die Bewandtnis eines Gesetzes, sondern eher die einer Gewalttätigkeit" (Summa theol. I/II, q. 93, a. 3 ad 2).
31. Jedoch daraus, daß die Autorität aus Gott stammt, ist durchaus nicht zu folgern, daß die Menschen keine Möglichkeit hätten, diejenigen zu wählen, die an der Spitze des Staates stehen sollen, die Staatsform zu bestimmen und den Umfang sowie die Art und Weise der Gewaltausübung abzugrenzen. Daher kann diese Lehre mit jeder demokratischen Regierungsform in Einklang gebracht werden, die diesen Namen wirklich verdient (vgl. Leo XIII., Enz. Diuturnum illud).
Die Sorge für das Gemeinwohl als Existenzgrund der staatlichen Gewalt
32. Daraus, daß die einzelnen Menschen wie alle Körperschaften gehalten sind, durch ihren Beitrag das Gemeinwohl zu fördern, folgt vor allem, daß sie die eigenen Interessen den Bedürfnissen der anderen anpassen müssen; daß sie ihren Beitrag in der Güterbeschaffung und in den Dienstleistungen erbringen müssen gemäß den Zielsetzungen, die die staatliche Obrigkeit, natürlich unter Wahrung der Gerechtigkeit, in entsprechender Form im Rahmen ihrer Zuständigkeit gegeben hat. Wer nämlich die Staatsgewalt ausübt, muß solche Handlungen vorschreiben, die nicht nur rechtlich formell ordnungsgemäß sind, sondern auch entweder direkt das Gemeinwohl betreffen oder doch wenigstens dazu beitragen können.
Die Existenzberechtigung aller öffentlichen Gewalt ruht in der Verwirklichung des Gemeinwohls, die nur unter Berücksichtigung seines Wesens wie der gegebenen zeitlichen Verhältnisse zu erreichen ist (vgl. Pius XII., Weihnachtsbotschaft 1942).
Grundlegende Gesichtspunkte zum Gemeinwohl
33. Gewiß bestimmt sich das Gemeinwohl auch aus dem, was einem jeden Volk eigentümlich ist (vgl. Pius XII., Enz. Summi pontificatus); doch macht dies keineswegs das Gemeinwohl in seiner Gesamtheit aus. Denn weil es wesentlich mit der Menschennatur zusammenhängt, kann es als Ganzes und vollständig stets nur bestimmt werden, wenn man es im Hinblick auf seine innerste Natur und geschichtliche Wirklichkeit von der menschlichen Person aus sieht (vgl. Pius XI., Enz. Mit brennender Sorge).
34. Außerdem verlangt dieses Gut kraft seiner Natur, daß alle Glieder des Staates an ihm teilhaben, wenn auch in verschiedenem Grade je nach den Aufgaben, Verdiensten und Verhältnissen des einzelnen. Deshalb müssen alle Staatslenker darauf hinarbeiten, das gemeinsame Wohl ohne Bevorzugung irgendeines Bürgers oder einer Bevölkerungsschicht zum Nutzen aller zu fördern, wie es Unser Vorgänger unsterblichen Andenkens Leo XIII. eindringlich ausspricht, wenn er sagt: "Auf keinen Fall darf zugelassen werden, daß die Staatsgewalt dem Vorteil eines einzelnen oder nur wenigen diene, während sie doch für das Wohl aller eingesetzt ist" (Leo XIII., Enz. Immortale Dei). Doch können Gründe der Gerechtigkeit und Billigkeit zuweilen fordern, daß die Behörden sich um die Schwächeren sorgsamer kümmern, da diese selbst weniger in der Lage sind, ihre Rechte geltend zu machen und die ihnen zustehenden Interessen wahrzunehmen (vgl. Leo XIII., Enz. Rerum Novarum).
35. An dieser Stelle glauben Wir, Unsere Söhne darauf hinweisen zu müssen, daß das Gemeinwohl sich auf den ganzen Menschen erstreckt, also auf die Erfordernisse des Leibes ebenso wie auf die des Geistes. Daraus folgt, daß die Führer des Staates darauf sehen müssen, diesen Wert in geeigneter Weise und in Stufen zu verwirklichen, nämlich so, daß sie unter Einhaltung der rechten Wertordnung den Bürgern sowohl die materielle Wohlfahrt wie auch die geistigen Güter vermitteln (vgl. Pius XII., Enz. Summi pontificatus).
Diese Grundsätze stehen in vollem Einklang mit dem Satz Unseres Rundschreibens Mater et magistra, in welchem Wir dargelegt haben, daß das Gemeinwohl "der Inbegriff jener gesellschaftlichen Voraussetzungen ist, die den Menschen die volle Entfaltung ihrer Werte ermöglichen oder erleichtern" (Mater et Magistra 65).
Da die Menschen aus Leib und unsterblicher Seele bestehen, können sie in diesem sterblichen Leben weder ihr Dasein voll ausschöpfen noch ein vollkommenes Glück erreichen. Darum muß das Gemeinwohl auf eine Weise verwirklicht werden, die dem ewigen Heil der Menschen nicht nur nicht entgegensteht, sondern ihm vielmehr dient (vgl. Pius XI., Enz. Quadragesimo Anno).
Aufgaben der staatlichen Gewalt und Rechte und Pflichten der Person
36. Da man heutzutage annimmt, daß das Gemeinwohl vor allem in der Wahrung der Rechte und der Pflichten der menschlichen Person besteht muß dem Staat besonders daran gelegen sein, daß einerseits diese Rechte anerkannt, geachtet, aufeinander abgestimmt, geschützt und gefordert werden und daß anderseits ein jeder seinen Pflichten leichter nachkommen kann. Denn "den unantastbaren Lebenskreis der Pflichten und Rechte, der menschlichen Persönlichkeit zu schützen und seine Verwirklichung zu erleichtern ist wesentliche Aufgabe jeder öffentlichen Gewalt" (vgl. Pius XII., Pfingstbotschaft 1941).
Wenn deshalb Staatsbehörden die Rechte der Menschen nicht anerkennen oder sie verletzen, stehen sie nicht nur mit ihrer Aufgabe in Widerspruch, es sind dann ihre Anordnungen auch ohne jede rechtliche Verpflichtung (Vgl. Pius XI., Enz. Mit brennender Sorge).
Harmonische Abstimmung und wirksamer Schutz der Rechte und Pflichten der Person
37. Ferner obliegt den Staatsorganen die vordringliche Pflicht, die gesellschaftlichen Rechte der Menschen derart zu regeln und aufeinander abzustimmen, daß die einen durch die Ausübung ihrer Rechte die anderen nicht in ihren Rechten stören; ferner daß jemand, der seine Rechte wahrt, nicht andere von der Erfüllung ihrer Pflichten abhält; und daß endlich die Rechte aller unversehrt wirksam gewahrt bleiben und, falls solche verletzt wurden, vollkommen wiederhergestellt werden (vgl. Pius XI., Enz. Divini Redemptoris).
Die Pflicht zur Förderung der Persönlichkeitsrechte
38. Ferner müssen die staatlichen Stellen im Interesse des Gemeinwohls sich auch dafür einsetzen, daß Bedingungen herrschen, in denen es den einzelnen Menschen möglich, und zwar leicht möglich ist, sowohl ihre Rechte wahrzunehmen als auch ihre Pflichten zu erfüllen. Hat uns doch die Erfahrung gelehrt: wenn in der Wirtschaft, in der Politik, in den kulturellen Fragen die Staatsorgane nicht in rechter Weise vorangehen, so verschärft sich, besonders in unseren Tagen, die Unausgeglichenheit immer weiter, und so geschieht es, daß die Rechte des Menschen und seine Pflichten unwirklich bleiben.
39. Darum müssen die Vertreter des Staates unbedingt dafür Sorge tragen, daß dem wirtschaftlichen Fortschritt der Bürger der soziale entspricht und daß gemäß der produktiven Kraft der Volkswirtschaft auch die wesentlichen Dienstleistungen entwickelt werden. Solche sind: Straßenbau, Transportmittel, Kommunikationsmöglichkeiten, Trinkwasserversorgung, Wohnungsbau, sanitäre Hilfe, entsprechende Hilfe zur religiösen Bildung und schließlich Erholungsmöglichkeiten. Die Staatsbehörden sollen sich auch um die Schaffung von Versicherungen kümmern, damit es den Bürgern nicht an dem zu einer angemessenen Lebensführung Notwendigen fehle, wenn ein Unglücksfall eintritt oder wenn die Familienverhältnisse allzu drückend werden. Nicht minder müssen die Inhaber der staatlichen Gewalt dafür sorgen, daß den Arbeitsfähigen eine ihren Kräften entsprechende Beschäftigung vermittelt werde; daß einem jeden der Lohn nach den Gesetzen der Gerechtigkeit und Billigkeit ausbezahlt werde; daß die Arbeiter sich in den Wirtschaftsunternehmungen als verantwortliche Schöpfer der erbrachten Güter und Leistungen fühlen dürfen; daß ungehindert Verbände und Einrichtungen geschaffen werden können, durch welche das Gesellschaftsleben reicher und fruchtbarer wird; daß endlich alle in angemessenem Umfang an den Gütern der Kultur und Bildung teilhaben können.
Gleichgewicht zwischen den beiden Formen staatlichen Wirkens
40. Das allgemeine Wohl verlangt von den Regierungen ein Zweifaches: einmal die Festlegung und Wahrung, dann aber auch die Förderung der Rechte des einzelnen. Hier jedoch ist darauf zu achten, daß beide Funktionen sich im Gleichgewicht halten. So muß vermieden werden, daß durch die Oberbetonung des Rechtsschutzes zugunsten bestimmter Personen oder Personenkreise privilegierte Gruppen entstehen; und daß man anderseits nicht beim Bemühen um die Förderung der Rechte der Bürger in absurder Weise ihre wirkliche Ausübung verhindert. Immer aber muß dabei festgehalten werden: Die Sorge des Staates für die Wirtschaft, soweit und so tief sie auch in das Gemeinschaftsleben eingreift, muß dergestalt sein, daß sie den Raum der Privatinitiative der einzelnen Bürger nicht nur nicht einschränkt, sondern vielmehr ausweitet, allerdings so, daß die wesentlichen Rechte jeder menschlichen Person gewahrt bleiben" (Johannes XXIII., Enz. Mater et Magistra).
Daran müssen sich die verschiedenen Bemühungen halten, die von den Staatsbehörden in der Absicht unternommen werden, daß die Bürger leichter sowohl ihre Rechte gebrauchen wie auch in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens ihren Pflichten nachkommen können.
Struktur und Funktion der staatlichen Gewalt
41. Im übrigen kann nicht ein für allemal entschieden werden, welche Staatsform die geeignetere ist oder welches die angemessenste Art und Weise ist, in der die Staatsgewalt ihre Aufgabe erfüllt in Gesetzgebung, öffentlicher Verwaltung und Rechtsprechung.
Um tatsächlich festzustellen, in welcher Form ein Staat regiert werden und wie er seine Aufgaben erfüllen soll, müssen vielmehr der augenblickliche Zustand und die Lage eines jeden Volkes in Betracht gezogen werden, die je nach Ort und Zeit verschieden sind. Wir meinen aber, es ist der Menschennatur angepaßt, wenn das Zusammenleben der Bürger so gestaltet wird, daß es auf jener Dreigliederung von Behörden beruht, die den drei hauptsächlichen Aufgaben der Staatsgewalt sachlich entsprechen dürfte; denn in einem solchen Staate sind nicht nur die Obliegenheiten der Behörden, sondern auch die Beziehungen zwischen Bürgern und den Trägern der staatlichen Gewalt rechtlich umschrieben. Gewiß gibt dies den Bürgern in der Wahrung ihrer Rechte wie auch in der Erfüllung ihrer Pflichten einen bestimmten Schutz.
42. Damit jedoch eine solche rechtliche und politische Staatsordnung ihren Nutzen bringe, fordert es die Natur der Sache, daß die Behörden sorgsam ihres Amtes walten und die auftretenden Schwierigkeiten mit jenen geeigneten Verfügungen und Mitteln beheben, die ihren Aufgaben und der Lage des Staates entsprechen. Aus demselben Grunde ist erforderlich, daß der Gesetzgeber im Staate bei der stets sich verändernden Lage niemals die sittlichen Normen, noch die verfassungsmäßigen Grundsätze außer acht lassen, noch auch die Bedürfnisse des Gemeinwohls vernachlässigen darf. Und wie es den Verwaltungsorganen obliegt, in genauer Kenntnis der Gesetze und nach sorgfältiger Erwägung der Begleitumstände alles dem Rechte gemäß so zu regeln, so müssen die Richter mit menschlicher Integrität und frei von aller Parteilichkeit jedem zu seinem Recht verhelfen. Die Ordnung der Dinge verlangt sodann, daß die einzelnen Bürger nicht minder als die verschiedenen Sozialgebilde gesetzlich entsprechend gesichert seien, wenn sie Rechte zu behaupten und Pflichten zu erfüllen haben, ob es sich nun um die Beziehungen der Bürger untereinander oder um ihr Verhältnis zu den Behörden handelt (vgl. Pius XII., Weihnachtsbotschaft 1942).
Rechtsordnung und sittliches Gewissen
43. Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß die Rechtsordnung eines Staates, die mit den Geboten der moralischen Ordnung und mit einer entsprechend fortgeschrittenen Reife der politischen Gemeinschaft im Einklang steht, in hohem Maße zur Verwirklichung des Gemeinwohls beiträgt.
Doch ist in unseren Tagen das Gesellschaftsleben so mannigfach, so vielfältig und so lebendig, daß die rechtliche Ordnung, wenn auch mit großer Klugheit und vorausschauender Umsicht ausgearbeitet, den Bedürfnissen häufig nicht gewachsen scheint.
Überdies sind die Beziehungen zwischen den einzelnen Bürgern wie die der Bürger und Verbände zu den Behörden und schließlich die Beziehungen zwischen den verschiedenen Behörden innerhalb des Staatswesens zuweilen so heikel und schwierig, daß sie sich nicht in genauen Rechtsbestimmungen festlegen lassen. Wenn in solchen Fällen, wie die Sache selbst es erfordert, die Staatslenker die gegebene Rechtsordnung sowohl in sich selbst wie auch in ihren tieferen Grundlagen - unversehrt bewahren wollen, wenn sie aufgeschlossen sein wollen für die wesentlichen Forderungen des sozialen Lebens, wenn sie die Gesetze an die Gegebenheiten und Gebräuche des heutigen Lebens anpassen und die neuen Probleme lösen wollen, dann müssen sie selbst klare Begriffe haben über Natur und Umfang ihrer Aufgaben, und sie müssen einen solchen Sinn für Gerechtigkeit und eine solche Rechtschaffenheit und so viel praktischen Scharfsinn und Ausdauer des Willens besitzen, daß sie unverzüglich erfassen, was geschehen muß, und dies rechtzeitig und tatkräftig durchführen.
Teilnahme der Bürger am öffentlichen Leben
44. Daß es den Menschen gestattet ist, am öffentlichen Leben aktiv teilzunehmen, ist ein Vorrecht ihrer Würde als Personen, auch wenn sie die Teilnahme nur in den Formen ausüben können, die dem Zustande des Staatswesens entsprechen, dessen Glieder sie sind.
Aus der Teilnahme am öffentlichen Leben ergeben sich neue, sehr weitgehende und nützliche Möglichkeiten. Auf diese Weise kommen die leitenden Amtsträger häufiger in Berührung und ins Gespräch mit den Bürgern und können somit leichter erfahren, was zum Gemeinwohl beiträgt. Zudem verhindert die regelmäßige Ablösung der höchsten Staatsdiener eine Überalterung der Autorität und sorgt für deren Erneuerung zum Fortschritt der menschlichen Gesellschaft.
Zeichen der Zeit
45. In der heutigen Zeit begegnet man bei der rechtlichen Organisation der politischen Gemeinschaften in erster Linie der Forderung, daß in klaren und bestimmten Sätzen eine Zusammenfassung der den Menschen eigenen Grundrechte ausgearbeitet wird, die nicht selten in die Staatsverfassung selber aufgenommen wird.
Ferner wird gefordert, daß in exakter juristischer Form die Verfassung eines jeden Staates festgelegt wird. Darin soll angegeben werden, in welcher Weise die staatlichen Behörden bestimmt werden, durch welches Band diese untereinander verknüpft sind, wofür sie zuständig sind, und schließlich, auf welche Art und Weise sie zu handeln verpflichtet sind.
Schließlich wird gefordert, daß im Hinblick auf Rechte und Pflichten die Beziehungen festgelegt werden, die zwischen den Bürgern und den Staatsbehörden gelten sollen; daß deutlich als Hauptaufgabe der Behörden betont werde, die Rechte und Obliegenheiten der Bürger anzuerkennen, zu achten, harmonisch miteinander in Einklang zu bringen, zu schützen und zu fördern.
Selbstverständlich kann die Ansicht jener nicht gebilligt werden, die behaupten, der Wille einzelner Menschen oder gewisser Gemeinschaften wäre die erste und einzige Quelle, woraus die bürgerlichen Rechte und Pflichten fließen und woraus sich die Verpflichtung der Verfassungen wie auch die Autorität der Staatslenker ergeben (vgl. Leo XIII., Apostolischer Schreiben Annum ingressi).
46. Die erwähnten Bestrebungen bezeugen deutlich, daß die Menschen in unserer Zeit sich immer mehr ihrer eigenen Würde bewußt und sich dadurch angetrieben fühlen, aktiv am öffentlichen Leben teilzunehmen und darauf zu bestehen, daß die eigenen, unverletzlichen Rechte in der Ordnung des Staatswesens gewahrt bleiben. Überdies fordern die Menschen heute noch, daß die Träger der Staatsgewalt gemäß den in der Verfassung des Staatswesens festgelegten Richtlinien gewählt werden und daß sie ihre Ämter in den dort bestimmten Grenzen ausüben.
III.
DIE BEZIEHUNGEN ZWISCHEN
DEN POLITISCHEN GEMEINSCHAFTEN
Träger von Rechten und Pflichten
47. Was Unsere Vorgänger oftmals gelehrt haben, das wollen auch Wir nun mit Unserer Autorität bekräftigen: Es bestehen zwischen den Nationen gegenseitige Rechte und Pflichten. Deshalb sollen auch ihre Beziehungen von der Norm der Wahrheit, der Gerechtigkeit, der tatkräftigen Solidarität und der Freiheit bestimmt werden. Das gleiche natürliche Sittengesetz, das die Lebensordnung unter den einzelnen Bürgern regelt, soll auch die gegenseitigen Beziehungen zwischen den Staaten leiten.
Dies ist leicht zu begreifen, wenn man bedenkt, daß die Staatslenker keineswegs ihre natürliche Würde einbüßen können, wenn sie so im Namen und für die Interessen ihrer Gemeinschaft arbeiten; darum ist es ihnen nicht erlaubt, dem sie verpflichtenden natürlichen Sittengesetz, das die Grundnorm der Sittlichkeit selbst ist, untreu zu werden.
Im übrigen ist es ganz undenkbar, daß Menschen gezwungen sein sollten, ihr Menschsein aufzugeben, weil sie mit der Leitung des Staates beauftragt sind. Haben sie doch im Gegenteil gerade deshalb den Rang dieser höchsten Würde erlangt, weil sie in Anbetracht ihrer ausgezeichneten Geistesgaben und Anlagen als die vortrefflichsten Glieder des Staates befunden wurden.
Es folgt auch schon aus der moralischen Ordnung selbst, daß die bürgerliche Gemeinschaft der Menschen einer Autorität bedarf, durch die sie geleitet wird, und daß die Autorität nicht gegen eben diese Ordnung ausgespielt werden kann; sonst würde sie sofort hinfällig werden, da ihr das Fundament entzogen wäre. Dies ist die Mahnung Gottes selbst: "Höret nun, ihr Könige, und merket wohl, lernet, ihr Richter der Enden der Erde! Lauschet, ihr Herrscher über die Volksmenge, die ihr euch brüstet mit Völkermassen! Denn vom Herrn ward euch die Macht gegeben und die Herrschaft vom Höchsten, der eure Werke prüfen und eure Pläne untersuchen wird" (Weish 6, 2-4).
48. Auch hinsichtlich der Regelung der gegenseitigen Beziehungen zwischen den Staaten muß die Autorität für die Förderung des Gemeinwohls aller eintreten, da sie doch in erster Linie zu diesem Zweck eingesetzt ist. Zu den obersten Gesetzen des Gemeinwohls gehört aber, daß die moralische Ordnung anerkannt wird und ihre Gebote unverletzt bewahrt werden: "Die rechte Ordnung unter den Staaten muß aufgebaut sein auf der unverrückbaren Grundlage jenes Sittengesetzes, das vom Schöpfer selbst durch die Ordnung der Natur erlassen und unaustilgbar in die Herzen der Menschen geschrieben ist. ... Wie ein Leuchtturm muß das göttliche Sittengesetz mit dem Strahl seiner Grundsätze allen menschlichen und staatlichen Bemühungen die Richtung weisen. Seine heilsamen und wohltätigen Warnungssignale müssen alle befolgen, wollen sie nicht Arbeit und Mühe zur Aufrichtung einer Neuordnung von vornherein zum Schiffbruch in stürmischer See verurteilen" (vgl. Pius XII., Pfingstbotschaft 1941).
In der Wahrheit
49. An erster Stelle gilt, daß die gegenseitigen Beziehungen der politischen Gemeinschaften untereinander von der Wahrheit bestimmt sein müssen. Die Wahrheit verlangt aber, daß es darin keine Diskriminierung der Rassen geben darf; unantastbar und unerschütterlich gilt darum, daß alle Staaten, was ihre natürliche Würde angeht, untereinander gleichgestellt sind. Jeder hat also das Recht auf Dasein, auf Entfaltung, auf den Besitz der dazu notwendigen Mittel und auch darauf, daß er in der Verwirklichung alles dessen die Hauptverantwortung übernimmt. Desgleichen kann er rechtmäßig verlangen, daß er geachtet und daß ihm die gebührende Ehre erwiesen wird.
Die Erfahrung lehrt, daß die Menschen sehr häufig und auch in hohem Maße voneinander verschieden sind an Wissen, Tugend, Geisteskraft und an Besitz äußerer Güter. Daraus kann aber niemals ein gerechter Grund abgeleitet werden, daß diejenigen, die den übrigen überlegen sind, diese irgendwie von sich abhängig machen; vielmehr haben sie, und zwar alle und jeder einzelne, die größere Verpflichtung, den anderen zur Vervollkommnung zu verhelfen, die nur in gegenseitigem Bemühen zu erringen ist.
So kann es vorkommen, daß auch unter den Nationen die einen den anderen voraus sind an wissenschaftlichem Fortschritt, an menschlicher Kultur und an wirtschaftlicher Entwicklung. Doch diese Vorzüge erlauben es ihnen keineswegs, zu Unrecht andere zu beherrschen, sondern sollen ihnen vielmehr ein Ansporn sein, mehr zum gemeinsamen Fortschritt der Völker beizutragen.
50. Die Menschen können nicht ihrer Natur nach anderen überlegen sein, da alle mit der gleichen Würde der Natur ausgezeichnet sind. Folglich unterscheiden sich auch die staatlichen Gemeinschaften nicht voneinander hinsichtlich der ihnen von Natur aus innewohnenden Würde; die einzelnen Staaten gleichen nämlich einem Körper, dessen Glieder die Menschen sind. Übrigens zeigt die Erfahrung, daß die Völker in allem, was irgendwie die Würde ihres Namens betrifft, äußerst empfindsam sind, und zwar mit Recht.
Ferner gebietet die Wahrheit, daß man sich bei dem Gebrauch der vielfältigen Möglichkeiten, die durch den Fortschritt der modernen Publikationsmittel geschaffen wurden und durch welche die gegenseitige Kenntnis der Völker gefördert wird, von vornehmer Sachlichkeit leiten lasse. Dies schließt nicht aus, daß es für die Völker gerechtfertigt ist, ihre Vorzüge in das rechte Licht zu rücken. Abzulehnen sind jedoch jene Formen der Nachrichtengebung, durch die unter Mißachtung der Gebote der Wahrheit und Gerechtigkeit der Ruf eines Volkes verletzt wird (vgl. Pius XII., Weihnachtsbotschaft 1940).
In Gerechtigkeit
51. Die gegenseitigen Beziehungen der Staaten müssen gemäß den Forderungen der Gerechtigkeit geregelt werden. Dies bedeutet, daß die beiderseitigen Rechte anerkannt und die gegenseitigen Pflichten erfüllt werden.
Die Staaten haben das Recht auf Dasein, auf Entfaltung und Erwerb der für ihren Fortschritt notwendigen Mittel wie auch das Recht auf ihre Erstzuständigkeit dabei sowie das Recht, ihren guten Ruf und die ihnen gebührenden Ehren zu sichern. Daraus folgt, daß die Staaten in gleicher Weise verpflichtet sind, diese Rechte im einzelnen zu achten und alles zu unterlassen, was eine Verletzung derselben bedeuten könnte. Wie nämlich die Menschen in ihren privaten Angelegenheiten ihren eigenen Vorteil nicht zum ungerechten Schaden anderer suchen dürfen, so dürfen auch die Staaten nicht - wenn sie nicht ein Verbrechen begehen wollen - einen solchen Vorteil erstreben, durch den anderen Nationen Unrecht zugefügt oder sie ungerecht bedrückt würden. Hier scheint das Wort des heiligen Augustinus zutreffend: "Fehlt die Gerechtigkeit, was sind dann die Reiche anderes als große Räuberbanden?" (De civitate Dei IV 4; vgl. Pius XII., Weihnachtsbotschaft 1939)
Es kann natürlich vorkommen, wie es auch tatsächlich geschieht, daß die Vorteile, welche im Kampf der Interessen die politischen Gemeinschaften für sich zu erringen suchen, einander widerstreiten. Die daraus entstehenden Gegensätze sollen aber nicht mit Waffengewalt und nicht mit Trug und List gelöst werden, sondern, wie es sich für Menschen geziemt, in gegenseitigem Einvernehmen auf Grund reiflicher sachlicher Überlegung und unparteiischer Schlichtung.
Die Behandlung der Minderheiten
52. Hierher gehört ein besonderes Wort über jene Tendenz im Staatsleben, die seit dem 19. Jahrhundert sich überall verbreitete und zunahm: daß die Menschen gleicher Abstammung politisch selbständig und zu einer Nation vereint sein wollen. Dies kann jedoch aus verschiedenen Gründen nicht immer erreicht werden. Daraus ergibt sich die Tatsache, daß sich völkische Minderheiten innerhalb des Gebietes einer anderen Nation finden, woraus dann schwerwiegende Fragen entstehen.
Hierzu muß offen gesagt werden: Was immer gegen diese Völker zur Unterdrückung der Lebenskraft und des Wachstums ihres Stammes unternommen wird, ist eine schwere Verletzung der Gerechtigkeit, und dies um so mehr, wenn solche verwerfliche Gewaltanwendung auf die Ausrottung des Stammes selbst abzielt.
Vielmehr entspricht es vollkommen den Geboten der Gerechtigkeit, wenn die Staatslenker sich tatkräftig bemühen, die Lebensbedingungen der Minderheit zu heben, namentlich indem, was deren Sprache, Kultur, Herkommen und Gebräuche sowie wirtschaftliche Unternehmungen und Initiativen betrifft (vgl. Pius XII., Weihnachtsbotschaft 1941).
53. Dennoch muß bemerkt werden, daß die Minderheiten - sei es in Reaktion auf die ihnen aufgezwungene schwierige Lage, sei es als Nachwirkung geschichtlicher Ereignisse - nicht selten dazu neigen, die Besonderheiten ihres Stammes über Gebühr hervorzuheben, und zwar so sehr, daß sie selbst die menschlichen Werte, die allen eigen sind, so herabmindern, als ob das Wohl der Menschheitsfamilie dem Wohl ihres eigenen Stammes dienen müsse, nicht aber umgekehrt. Es entspricht aber der gesunden Vernunft, daß diese Bürger auch die Vorteile anerkennen, die ihnen aus ihrer besonderen Lage erwachsen; daß nämlich der tägliche Umgang mit Bürgern einer anderen Kultur nicht wenig beiträgt zur Vervollkommnung ihres Geistes und Herzens, da sie sich allmählich die Tugenden des anderen Stammes innerlich aneignen können. Doch dies wird nur dann eintreten, wenn die Minderheiten eine gewisse Gemeinschaft mit den sie umgebenden Völkern pflegen und an deren Gebräuchen und Einrichtungen teilzunehmen suchen, nicht aber, wenn sie Zwistigkeiten säen, die unzählige Schäden verursachen und den Fortschritt der Nationen aufhalten.
Tätige Solidarität
54. Da die gegenseitigen Beziehungen der Staaten gemäß der Wahrheit und Gerechtigkeit geregelt werden sollen, müssen sie besonders durch tatkräftige Solidarität gefördert werden. Dies kann durch eine vielfältige gegenseitige Zusammenarbeit erreicht werden, wie es in unserer Zeit mit gutem Erfolg auf dem Gebiete der Wirtschaft, der Sozialarbeit, der Politik, der Kultur, des Gesundheitswesens und des Sportes geschieht. Diesbezüglich müssen wir uns vor Augen halten; daß die Staatsgewalt ihrer Natur nach nicht dazu eingesetzt ist, die Menschen in die Grenzen der jeweiligen politischen Gemeinschaft einzuzwängen, sondern vor allem für das Gemeinwohl des Staates zu sorgen, das von dem der ganzen Menschheitsfamilie gewiß nicht getrennt werden kann.
Dies bedeutet, daß die einzelnen staatlichen Gemeinschaften in der Wahrung ihrer Interessen einander nicht nur nicht schaden dürfen, sondern auch mit Rat und Tat sich zusammen tun sollen, wenn die Anstrengungen der einzelnen Staaten die gewünschten Ziele nicht erreichen können. In diesem Falle muß man sehr darauf achten, daß die Vorteile, die sich für die einen Staaten ergeben, den anderen nicht mehr Schaden als Nutzen bringen.
Auch das universale Gemeinwohl verlangt, daß in jeder einzelnen Nation der Verkehr jeglicher Art zwischen Bürgern und zwischen sozialen Gruppen gefördert werde.
55. Denn da es in vielen Teilen der Erde Stammesgruppen gibt, die der Abstammung nach mehr oder weniger voneinander verschieden sind, muß man Vorsorge treffen, daß nicht die Glieder eines Volksstammes am Umgang mit denen des anderen gehindert werden. Dies wäre in offenem Widerspruch zu einer Zeit wie der unsrigen, in der die Entfernungen unter den Völkern beinahe aufgehoben sind. Es darf auch nicht übersehen werden, daß die Menschen eines jeden Stammes neben ihren besonderen Anlagen, die sie von den anderen unterscheiden, auch mit diesen gemeinsame Eigenschaften besitzen, Eigenschaften, die eine bedeutende Rolle in ihrem stetigen Aufstieg und ihrer Vervollkommnung, besonders der geistigen, spielen. Sie haben also das Recht und die Pflicht, ihr Leben in Gemeinschaft mit den übrigen Gliedern der Gemeinschaft zu verbringen.
Gleichgewicht zwischen Bevölkerung, Land und Kapitalien
56. Es ist allgemein bekannt, daß mancherorts auf Erden ein ungleiches Verhältnis zwischen der Fläche des bestellbaren Landes und der Zahl der Einwohner besteht, anderswo zwischen den Bodenschätzen und den zur Verfügung stehenden Mitteln zu deren Ausbeutung. Daraus entspringt die Notwendigkeit internationaler Zusammenarbeit zum Zweck eines leichteren Austausches der Güter, der Kapitalien und der Menschen (vgl. Johannes XXIII., Enz. Mater et Magistra).
Hier halten Wir es für angebracht, daß, soweit möglich, das Kapital die Arbeit suche, nicht aber die Arbeit das Kapital.
Auf diese Weise wird vielen die Möglichkeit einer Vermögensmehrung geboten, ohne daß sie zu ihrem großen Kummer gezwungen sind, ihre Heimat zu verlassen, einen anderen Wohnsitz zu suchen, in einer neuen Lage sich zurechtzufinden und mit anderen Menschen neue Beziehungen aufzunehmen.
Das Problem der politischen Flüchtlinge
57. Da Wir, von Gott selbst bewegt, gegenüber allen Menschen die Gesinnung väterlicher Liebe hegen, betrachten Wir mit großem Schmerz das Los derer, die aus politischen Gründen aus ihrer Heimat vertrieben wurden. Viele und unglaubliche Leiden begleiten ja ständig die große, in unserer Zeit wahrlich ungezählte Menge dieser Flüchtlinge.
Diese Erscheinung zeigt, daß die Regierungen gewisser Nationen die Grenzen der gehörigen Freiheit allzusehr einengen, in deren Bereich es den einzelnen gestattet sein soll, ein menschenwürdiges Leben zu führen. In solchen Staaten wird zuweilen sogar das Recht auf Freiheit selbst in Frage gestellt oder auch ganz aufgehoben. Wenn dies geschieht, wird die rechte Ordnung der bürgerlichen Gesellschaft völlig umgestürzt; denn die Staatsgewalt ist ihrer Natur nach zum Schutz des Wohles der Gemeinschaft bestimmt. Ihre erste Aufgabe besteht darin, den Raum der Freiheit anzuerkennen und ihre Rechte in vollem Umfang zu sichern.
Deshalb ist es angezeigt, an dieser Stelle daran zu erinnern, daß diese Flüchtlinge mit der Würde einer Person ausgestattet sind und daß ihnen die Rechte einer Person zuerkannt werden müssen. Diese Rechte können die Flüchtlinge dadurch, daß sie des Bürgerrechtes ihrer politischen Gemeinschaft beraubt wurden, nicht verlieren.
Zu den Rechten der menschlichen Person gehört es auch, sich in diejenige Staatsgemeinschaft zu begeben, in der man hofft, besser für sich und die eigenen Angehörigen sorgen zu können. Deshalb ist es Pflicht der Staatslenker, ankommende Fremde aufzunehmen und, soweit es das wahre Wohl ihrer Gemeinschaft zuläßt, dem Vorhaben derer entgegenzukommen, die sich einer neuen Gemeinschaft anschließen wollen.
Bei dieser Gelegenheit anerkennen und loben Wir daher öffentlich alle jene Bemühungen, die im Sinne der Grundsätze der brüderlichen Verbundenheit und der christlichen Liebe sich zum Ziele setzen, die Mühsal derer zu lindern, die aus ihrer Heimat anderswohin auszuwandern gezwungen sind.
Und Wir möchten nicht unterlassen, alle rechtschaffenen Menschen lobend hinzuweisen auf jene internationalen Einrichtungen, die auf diesem wichtigen Gebiet alle ihre Kräfte einsetzen.
Abrüstung
59. Anderseits sehen Wir nicht ohne großen Schmerz, daß in den wirtschaftlich gut entwickelten Staaten ungeheuere Kriegsrüstungen geschaffen wurden und noch geschaffen werden und daß dafür die größten geistigen und materiellen Güter aufgewendet werden. So kommt es, daß die Bürger dieser Nationen keine geringen Lasten zu tragen haben und andere Staaten, die sich wirtschaftlich und sozial entwickeln sollten, der notwendigen Hilfeleistungen entbehren.
Als rechtfertigenden Grund für diese militärische Rüstung pflegt man anzugeben, daß unter den gegenwärtigen Umständen der Friede nur durch das Gleichgewicht der Rüstungen gesichert werden kann. Die militärische Rüstungssteigerung an einer Stelle hat also zur Folge, daß auch anderswo das Bestreben aufzurüsten zunimmt. Und wenn eine Nation mit Atomwaffen ausgerüstet ist, gibt dies anderen Nationen Anlaß, daß auch sie sich solche Waffen mit gleicher Zerstörungskraft zu verschaffen suchen.
60. Infolgedessen befinden sich die Völker beständig in Furcht, wie vor einem Sturm, der jeden Augenblick mit erschreckender Gewalt losbrechen kann. Und das nicht ohne Grund, denn an Waffen fehlt es tatsächlich nicht. Wenn es auch kaum glaublich ist, daß es Menschen gibt, die es wagen möchten, die Verantwortung für die Vernichtung und das Leid auf sich zu nehmen, die ein Krieg im Gefolge hat, so kann man doch nicht leugnen, daß unversehens und unerwartet ein Kriegsbrand entstehen kann. Und wenn auch die ungeheuere militärische Rüstung heute die Menschen davon abschrecken dürfte, einen Krieg zu beginnen, so besteht dennoch Grund zur Befürchtung, daß die schon für Kriegszwecke unternommenen Kernwaffenexperimente, wenn sie nicht aufhören, die verschiedenen Arten des Lebens auf Erden in schwere Gefahr bringen können.
Deshalb fordern Gerechtigkeit, gesunde Vernunft und Rücksicht auf die Menschenwürde dringend, daß der allgemeine Rüstungswettlauf aufhört; daß ferner die in verschiedenen Staaten bereits zur Verfügung stehenden Waffen auf beiden Seiten und gleichzeitig vermindert werden; daß Atomwaffen verboten werden; und daß endlich alle auf Grund von Vereinbarungen zu einer entsprechenden Abrüstung mit wirksamer gegenseitiger Kontrolle gelangen. "Es darf nicht gestattet werden", mahnte Unser Vorgänger seligen Andenkens Pius XII., "daß das Grauen eines Weltkrieges mit seiner wirtschaftlichen Not, seinem sozialen Elend und seinen sittlichen Verirrungen zum drittenmal über die Menschheit komme" (Pius XII., Weihnachtsbotschaft 1941).
61. Allerdings müssen alle davon überzeugt sein, daß das Ablassen von der Rüstungssteigerung, die wirksame Abrüstung oder - erst recht - die völlige Beseitigung der Waffen so gut wie unmöglich sind, wenn dieser Abschied von den Waffen nicht allseitig ist und auch die Gesinnung erfaßt, das heißt, wenn sich nicht alle einmütig und aufrichtig Mühe geben, daß die Furcht und die angstvolle Erwartung eines Krieges aus den Herzen gebannt werden. Dies setzt aber voraus, daß an die Stelle des obersten Gesetzes, worauf der Friede sich heute stützt, ein ganz anderes Gesetz trete, wonach der wahre Friede unter den Völkern nicht durch die Gleichheit der militärischen Rüstung, sondern nur durch gegenseitiges Vertrauen fest und sicher bestehen kann. Wir sind entschieden der Meinung, daß dies geschehen kann, da es sich um eine Sache handelt, die nicht nur von den Gesetzen der gesunden Vernunft befohlen wird, sondern auch höchst wünschenswert und überaus segensreich ist.
62. Zunächst handelt es sich um eine Sache, die die Vernunft gebietet. Denn wie alle wissen oder wenigstens wissen sollten, die Beziehungen der Staaten untereinander sind ebenso wie die der einzelnen Menschen nicht durch Waffengewalt, sondern nach den Gesetzen der gesunden Vernunft, also nach den Gesetzen der Wahrheit, Gerechtigkeit und der tätigen Solidarität zu regeln.
Danach aber muß man mit Leidenschaft streben. In der Tat, wer hätte nicht den brennenden Wunsch, daß des Krieges Unheil abgewendet, der Friede dagegen unversehrt bewahrt und täglich mehr gesichert werde?
Endlich ist der Friede von höchstem Wert für alle: für die einzelnen Menschen, für den häuslichen Herd, für die Völker und schließlich für die gesamte Menschheitsfamilie. Diesbezüglich hallt in Unseren Ohren noch die mahnende Stimme Unseres Vorgängers Pius XII. nach: "Nichts ist mit dem Frieden verloren. Aber alles kann mit dem Krieg verloren sein" (Pius XII., Rundfunkbotschaft vom 24.8.1939).
63. Wir, die Wir auf Erden die Stelle Jesu Christi, des Welterlösers und des Urhebers des Friedens, vertreten und, von väterlicher Liebe gegenüber allen Menschen angetrieben, den brennenden Wunsch der ganzen Menschheitsfamilie deuten, Wir halten es für Unsere Aufgabe, alle Menschen und besonders jene, die die Staaten lenken, zu bitten und zu beschwören, keine Sorge und keine Mühe zu scheuen, bis endlich der Lauf der menschlichen Dinge mit der menschlichen Vernunft und Würde übereinstimmt.
Bei den Zusammenkünften der Männer, die durch ihre Klugheit und Autorität hervorragen, sollte gründlich geprüft werden, wie auf der ganzen Welt die gegenseitigen Beziehungen der Staaten in menschlicherem Gleichgewicht neu zu gestalten sind; Wir meinen ein Gleichgewicht, das auf gegenseitigem Vertrauen, auf aufrichtiger Gesinnung bei Vertragsschlüssen und auf unverletzlichen Vereinbarungen gegründet ist. Diese Frage soll aber von allen Seiten so erwogen werden, daß eine Grundlage gefunden wird, auf der freundschaftliche, feste und segensreiche Bündnisse entstehen können.
Wir Unsererseits bitten Gott ohne Unterlaß, daß er durch seine himmlische Kraft diesen Arbeiten Erfolg verleihe und sie fruchtbar mache.
In Freiheit
64. Eine weitere Forderung ist, daß die gegenseitigen Beziehungen der Staaten in Freiheit zu ordnen sind. Das heißt, daß keine Nation das Recht hat, irgend etwas zu tun, wodurch sie andere ungerechterweise unterdrückt oder sich ungebührlich in deren Angelegenheiten einmischt. Vielmehr sollen alle den anderen helfen, damit diese sich mehr und mehr ihrer Pflichten bewußt werden, selbst die Initiative zu Neuem und Nützlichem ergreifen und aus eigenen Kräften auf jedwedem Gebiete Fortschritte machen.
Der Aufstieg der Entwicklungsländer
65. Da alle Menschen durch die Gemeinsamkeit des Ursprungs, der christlichen Erlösung und des letzten Zieles untereinander verbunden sind und dazu berufen, eine einzige christliche Familie zu bilden, haben Wir in der Enzyklika Mater et magistra die wirtschaftlich fortgeschrittenen Staaten ermahnt, jenen Völkern, deren wirtschaftliche Entwicklung sich noch im Aufbau befindet, alle nur mögliche Hilfe zu leisten (Enz. Mater et Magistra).
Mit großer innerer Genugtuung müssen Wir sagen, daß diese Mahnungen heute weitgehend angenommen worden sind, und Wir hegen die Hoffnung, daß sie in Zukunft noch weiter aufgegriffen werden, damit die wirtschaftlich bedürftigeren Völker bald so weit voranschreiten, daß ihre Bürger ein Leben führen können, das der Menschenwürde entspricht.
66. Und doch muß man sich immer wieder vor Augen halten, daß man jenen Völkern so zu Hilfe kommen muß, daß sie ihre Freiheit unversehrt wahren können. Auch müssen sie wissen, daß bei diesem wirtschaftlichen Fortschritt und sozialen Aufstieg ihnen selbst die erste Verantwortung zukommt und daß sie dabei die Hauptarbeit zu leisten haben.
Deshalb hat Unser Vorgänger seligen Andenkens Pius XII. weise gelehrt: "Im Rahmen einer sittlich begründeten neuen Ordnung ist kein Platz für die Antastung der Freiheit, Unverletzlichkeit und Sicherheit anderer Nationen, gleichviel welcher Ausdehnung und Wehrhaftigkeit sie sein mögen. So unvermeidlich es ist, daß die überragende Leistungsfähigkeit und Macht von Groß-Staaten der wirtschaftlichen Gruppenbildung zwischen ihnen selbst und den kleineren und schwächeren Staaten die Wege weist, so muß doch - wie für alle im Rahmen des Allgemeininteresses - auch für die kleineren Staaten unbestritten bleiben das Recht auf die Achtung vor ihrer politischen Freiheit, auf die wirksame Wahrung jener Neutralität, die ihnen nach Natur- und Völkerrecht bei politischen Verwicklungen zusteht, auf den Schutz ihrer wirtschaftlichen Entwicklung. Denn nur so werden sie das Gemeinwohl, dem materiellen und geistig-sittlichen Wohlstand ihres eigenen Volkes entsprechend, erreichen können" (Pius XII., Weihnachtsbotschaft 1941). Daher müssen die höherentwickelten Staaten bei der vielfältigen Hilfeleistung für die bedürftigeren die besonderen Eigenarten eines jeden Volkes und die von seinen Vorfahren überkommenen Bräuche unbedingt achten und sich in jeder Weise vor der Absicht hüten, eine Vorherrschaft auszuüben. Wenn sie sich daran halten, "werden sie nicht wenig dazu beitragen, alle Staaten zu einer Gemeinschaft zu verbinden, deren einzelne Glieder im Bewußtsein ihrer Rechte und Pflichten übereinstimmend zur Wohlfahrt aller beitragen" (Johannes XXIII., Enz. Mater et Magistra).
Zeichen der Zeit
67. Mehr und mehr hat sich in unseren Tagen die Überzeugung unter den Menschen verbreitet, daß die Streitigkeiten, die unter Umständen zwischen den Völkern entstehen, nicht durch Waffengewalt, sondern durch Verträge und Verhandlungen beizulegen sind.
Freilich gestehen Wir, daß diese Überzeugung meist von der schrecklichen Zerstörungsgewalt der modernen Waffen herrührt, von der Furcht vor dem Unheil grausamer Vernichtung, die diese Art von Waffen herbeiführen kann. Darum widerstrebt es in unserem Zeitalter, das sich rühmt, Atomzeitalter zu sein, der Vernunft, den Krieg noch als das geeignete Mittel zur Wiederherstellung verletzter Rechte zu betrachten.
Leider sehen Wir jedoch häufig Völker, die der Furcht als dem sozusagen höchsten Gesetz verfallen sind und deshalb größte Summen für die Rüstung ausgeben. Sie erklären - und es ist kein Grund vorhanden, warum man ihnen nicht glauben sollte -, daß sie dabei nicht die Absicht haben, andere anzugreifen, sondern sie nur von einem Angriff abzuschrecken.
Trotz allem ist zu hoffen, die Völker werden durch freundschaftliche wechselseitige Beziehungen und Verhandlungen die Bande der menschlichen Natur besser anerkennen, durch die sie aneinandergeknüpft sind; sie werden ferner deutlicher einsehen, daß es zu den hauptsächlichen Pflichten der menschlichen Natur gehört, darauf hinzuwirken, daß die Beziehungen zwischen den einzelnen Menschen und den Völkern nicht der Furcht, sondern der Liebe gehorchen sollen, denn der Liebe ist es vor allem eigen, die Menschen zu jener aufrichtigen, äußeren und inneren Verbundenheit zu führen, aus der für sie so viel Gutes hervorzusprießen vermag.
IV.
DIE BEZIEHUNGEN ZWISCHEN DEN EINZELNEN
POLTISCHEN GEMEINSCHAFTEN
UND DER VÖLKERGEMEINSCHAFT
Gegenseitige Abhängigkeit der politischen Gemeinschaften
68. Die neueren Fortschritte in Wissenschaft und Technik, die das menschliche Verhalten so stark beeinflussen, leiten die Menschen der ganzen Erde zu immer größerer Zusammenarbeit und innerer Verbundenheit an. Tatsächlich hat sich heute der Austausch von Gütern, Ideen und Menschen sehr verstärkt. Die gegenseitigen Beziehungen zwischen den einzelnen, den Familien und den internationalen sozialen Organisationen sind sehr stark angewachsen, und auch die Fühlungnahme zwischen verschiedenen Regierungen ist häufiger geworden. Die Volkswirtschaften der verschiedenen Staaten verflechten sich stufenweise so sehr, daß aus diesem Zusammenschluß gewissermaßen eine Wirtschaftsgemeinschaft der ganzen Welt entsteht. Schließlich hängen sozialer Fortschritt, Ordnung, Sicherheit und Ruhe jedes einzelnen Staates notwendig mit denselben Gegebenheiten in allen übrigen Nationen zusammen.
Bei dieser Sachlage ist es klar, daß die einzelnen Staaten, wenn sie von den übrigen getrennt sind, keineswegs in der Lage sind, ihre Interessen wahrzunehmen und sich entsprechend zu entwickeln, da der Wohlstand und der Fortschritt des einen Staates den Wohlstand und den Fortschritt der anderen teils zur Ursache hat, teils verursacht.
Ungenügen der gegenwärtigen Organisationen für das universale Gemeinwohl
69. Kein Zeitalter wird die Einheit der menschlichen Schicksalsgemeinschaft zerstören, da diese aus Menschen besteht, die gleichberechtigt an der naturgegebenen Würde teilhaben. Deshalb fordert die in der Natur des Menschen gründende Notwendigkeit immer, daß in geziemender Weise jenes umfassende Gemeinwohl angestrebt wird, welches die gesamte Menschheitsfamilie angeht.
In den vergangenen Zeiten konnten die Staatslenker, wie es scheint, hinreichend für das universale Gemeinwohl sorgen. Sie suchten es zu erreichen durch Diplomaten, durch Zusammenkünfte und Gespräche auf höchster Ebene und durch Abschluß von Konventionen und Verträgen, durch Mittel und Wege also, die sich im Rahmen des Naturrechts, des Völkerrechts oder des internationalen Rechts hielten.
In unseren Tagen aber haben die gegenseitigen Beziehungen der Staaten große Veränderungen erfahren. Denn das gemeinsame Wohl aller Völker wirft einerseits schwierige Fragen von höchster Tragweite auf, besonders bezüglich der Wahrung von Sicherheit und Frieden in der ganzen Welt. Anderseits können die Lenker der einzelnen Nationen, da sie unter sich gleichberechtigt sind und obgleich sie sehr viele Kongresse veranstalten und ihre Anstrengungen vervielfältigen, um geeignetere Rechtsmittel zu finden, die Probleme doch nicht in genügender Weise lösen. Nicht daß es ihnen am guten Willen oder an Unternehmungsgeist fehlte, sondern weil ihre Autorität nicht über die nötige Macht verfügt.
Deshalb sind bei dem heutigen Zustand der menschlichen Gesellschaft sowohl die staatliche Organisation als auch der Einfluß, über welchen die einzelne Staatsgewalt bei allen übrigen Nationen des Erdkreises verfügt, als ungenügend anzusehen, um das gemeinsame Wohl aller Völker zu fördern.
Beziehungen zwischen dem konkreten Inhalt des Gemeinwohls und dem Aufbau und der Wirksamkeit der politischen Gewalt
71. Wer vollends aufmerksam einerseits die konkreten Bedingungen des Gemeinwohls und anderseits Natur und Wirksamkeit der politischen Gewalt bedenkt, sieht sehr deutlich, daß die beiden notwendigerweise aufeinander abgestimmt sein müssen. Denn wie die moralische Ordnung die staatliche Gewalt erfordert zur Förderung des Gemeinwohls im bürgerlichen Zusammenleben, so fordert sie auch, daß die staatliche Gewalt diese Aufgabe wirksam durchführen kann. Daher kommt es, daß die staatlichen Einrichtungen - in denen die politische Gewalt Gestalt annimmt, wirkt und ihr Ziel verfolgt - so angelegt und von solcher Gestalt und Wirkkraft sind, daß sie zum Gemeinwohl in jenen Methoden und Maßnahmen fahren, welche der jeweiligen Situation entsprechen.
Da aber heute das allgemeine Wohl der Völker Fragen aufwirft die alle Nationen der Welt betreffen, und da diese Fragen nur durch eine politische Gewalt geklärt werden können, deren Macht und Organisation und deren Mittel einen dementsprechenden Umfang haben müssen, deren Wirksamkeit sich somit über den ganzen Erdkreis erstrecken muß, so folgt um der sittlichen Ordnung willen zwingend, daß eine universale politische Gewalt eingesetzt werden muß.
Die politische Gewalt durch gemeinsames Übereinkommen eingesetzt und nicht aufgezwungen
72. Diese allgemeine politische Gewalt, deren Macht überall auf Erden Geltung haben soll und deren Mittel in geeigneter Weise zu einem universalen Gemeinwohl führen sollen, muß freilich durch Übereinkunft der Völker begründet und nicht mit Gewalt auferlegt werden. Denn um ihres Amtes wirksam zu walten, muß diese Gewalt allen gegenüber sich voll und ganz unparteiisch verhalten und bestrebt sein, das allgemeine Wohl aller Völker zu fördern. Würde dagegen diese allgemeine Autorität von den mächtigeren Nationen gewaltsam eingesetzt, wäre mit Recht zu fürchten, daß sie entweder nur den Interessen einiger weniger dienen oder von einer einzigen Nation abhängen würde; und so wären Kraft und Wirksamkeit ihres Handelns in Gefahr.
Denn wenn die Nationen untereinander auch sehr verschieden sind hinsichtlich ihrer wirtschaftlichen Entwicklung und ihrer militärischen Macht, so sind sie doch sehr darauf bedacht, ihre Rechtsgleichheit und die Werte ihres Eigenlebens zu wahren. Deshalb unterstehen politische Gemeinschaften mit Recht nur unwillig einer Gewalt, die ihnen entweder aufgebürdet wurde oder die sie nicht mitbegründet haben oder der sie sich nicht freiwillig gebeugt haben.
Das universale Gemeinwohl und die Rechte der Person
73. Wie das Gemeinwohl der einzelnen Staaten nicht bestimmt werden kann ohne Rücksicht auf die menschliche Person, so auch nicht das universale Gemeinwohl aller Staaten zusammen. Deshalb muß die universale politische Gewalt ganz besonders darauf achten, daß die Rechte der menschlichen Person anerkannt werden und ihnen die geschuldete Ehre zuteil wird, daß sie unverletzlich sind und wirksam gefördert werden. Das kann sie entweder unmittelbar aus sich tun, sofern es der einzelne Fall erheischt, oder durch Schaffung von solchen Lebensbedingungen auf der ganzen Welt, mit deren Hilfe die Lenker der Einzelstaaten leichter ihre Aufgabe zu erfüllen instand gesetzt werden.
Das Subsidiaritätsprinzip
74. Wie in den Einzelstaaten die Beziehungen zwischen der staatlichen Gewalt und den Bürgern, den Familien und den zwischen ihnen und dem Staat stehenden Verbänden durch das Subsidiaritätsprinzip gelenkt und geordnet werden müssen, so müssen durch dieses Prinzip natürlich auch jene Beziehungen geregelt werden, welche zwischen der Autorität der universalen politischen Gewalt und den Staatsgewalten der einzelnen Nationen bestehen. Denn dieser universalen Autorität kommt als besondere Aufgabe zu, jene Fragen zu behandeln und zu entscheiden, die sich bezüglich des universalen Gemeinwohls stellen, und zwar in wirtschaftlicher, sozialer und politischer wie auch in kultureller Hinsicht: Fragen, die wegen ihres Gewichtes, wegen ihres weitverflochtenen Zusammenhangs und ihrer Dringlichkeit als zu schwierig angesehen werden müssen, als daß sie von den Lenkern der Einzelstaaten glücklich gelöst werden könnten.
Es ist natürlich nicht Aufgabe dieser universalen Autorität, den Machtbereich der Einzelstaaten einzuschränken oder ihre Angelegenheiten an sich zu ziehen. Sie muß sich im Gegenteil um die Schaffung solcher Daseinsbedingungen auf der ganzen Welt bemühen, in denen nicht nur die Staatsgewalt jeder einzelnen Nation, sondern auch die einzelnen Menschen und die sozialen Gruppen in größerer Sicherheit ihre Angelegenheiten erledigen, ihre Pflichten erfüllen und ihre Rechte ausüben können (vgl. Pius XII., Ansprache vom 12.9.1948).
Zeichen der Zeit
75. Wie allen bekannt ist, wurde am 26. Juni 1945 die Organisation der Vereinten Nationen (UN) gegründet, der in der Folgezeit kleinere Institutionen beigefügt wurden, die sich aus bevollmächtigten Mitgliedern verschiedener Nationen zusammensetzen. Ihnen sind große, in allen Teilen der Welt zu erfüllende Aufgaben auf wirtschaftlichem, sozialem, kulturellem, erzieherischem Gebiet und auf dem Gebiet des öffentlichen Gesundheitswesens übertragen. Ferner stellen sich die Vereinten Nationen als Hauptaufgabe, den Frieden unter den Völkern zu schützen und zu festigen sowie freundschaftliche Beziehungen unter ihnen zu pflegen und zu entwickeln, die auf den Grundsätzen der Gleichheit, der gegenseitigen Hochachtung und der vielfältigen Zusammenarbeit auf allen Gebieten menschlicher Aktivität gründen.
Ein Akt von höchster Bedeutung ist die "Allgemeine Erklärung der Menschenrechte", die am 10. Dezember 1948 von der Vollversammlung der Vereinten Nationen angenommen wurde. In der Präambel dieser Erklärung wird eingeschärft, alle Völker und Nationen mußten in erster Linie danach trachten, daß alle Rechte und Formen der Freiheit, die in der Erklärung beschrieben sind, tatsächlich anerkannt und unverletzt gewahrt werden.
Wir verkennen nicht, daß gegenüber einigen Kapiteln dieser Erklärung mit Recht von manchen Einwände geäußert worden sind. Nichtsdestoweniger ist diese Erklärung gleichsam als Stufe und als Zugang zu der zu schaffenden rechtlichen und politischen Ordnung aller Völker auf der Welt zu betrachten. Denn durch sie wird die Würde der Person für alle Menschen feierlich anerkannt, und es werden jedem Menschen die Rechte zugesprochen, die Wahrheit frei zu suchen, den Normen der Sittlichkeit zu folgen, die Pflichten der Gerechtigkeit auszuüben, ein menschenwürdiges Dasein zu führen. Darüber hinaus werden noch andere Rechte ausgesprochen, die mit den erwähnten in Zusammenhang stehen.
Es ist daher zu wünschen, die Vereinten Nationen möchten ihre Organisation und ihre Mittel immer mehr der Weite und dem hohen Rang ihrer Aufgaben anzupassen imstande sein, damit bald die Zeit komme, in der diese Vereinigung die Rechte der menschlichen Person wirksam schützen kann; Rechte, die deswegen allgemein, unverletzlich und unveränderlich sind, weil sie unmittelbar aus der Würde der menschlichen Person entspringen. Und das um so mehr, weil die Menschen gegenwärtig in ihrer Nation mehr an der Gestaltung des öffentlichen Lebens teilhaben, mit lebhafterem Interesse die Anliegen aller Völker ununterbrochen verfolgen und sich immer mehr bewußt sind, daß sie als lebendige Glieder zur allgemeinen Menschheitsfamilie gehören.
V.
PASTORALE WEISUNGEN
Die Pflicht, am öffentlichen Leben teilzunehmen
76. Nochmals ermahnen Wir Unsere Söhne, sie möchten sich für die Wahrnehmung der öffentlichen Aufgaben bereitwillig zur Verfügung stellen und mitwirken, das Wohl der gesamten Menschheit und des eigenen Staates zu fördern. Ebenso sollen sie im Lichte des christlichen Glaubens und in der Kraft der Liebe sich darum bemühen, daß die dem wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und politischen Leben dienenden Einrichtungen den Menschen nicht nur keine Hindernisse bereiten, sondern darüber hinaus ihnen helfen, sich im Bereich des Natürlichen wie des Übernatürlichen zu vervollkommnen.
Zuständigkeit im Wissen, in technischer Befähigung und beruflicher Erfahrung
77. Es genügt nicht, vom Glauben erleuchtet zu sein und beseelt vom Wunsch, Gutes zu tun, um eine Kultur mit gesunden Grundsätzen zu durchdringen und sie im Geist des Evangeliums zu beleben. Zu solchem Zweck ist es notwendig, sich in ihren Einrichtungen zu engagieren und tatkräftig von innen her auf sie zu wirken.
Da die gegenwärtige profane Kultur am stärksten durch wissenschaftlichen und technischen Fortschritt geprägt ist, kann natürlich niemand in den öffentlichen Einrichtungen Einfluß gewinnen, wenn er nicht über reiches Wissen, technisches Können und berufliche Erfahrung verfügt.
Das Handeln als Einheit von Elementen des beruflichen Wissens und Könnens sowie der geistigen Werte
78. Wir möchten darauf hinweisen, daß alles dieses, so notwendig es ist, keineswegs als genügend erachtet werden kann, wenn man dem alltäglichen Zusammenleben eine menschenwürdigere Form geben will. Muß doch solch eine Form auf der Wahrheit beruhen, von der Gerechtigkeit geprägt sein, ihre Kraft aus der gegenseitigen Liebe schöpfen und die Lebensform der Freiheit wahren.
Sollen die Menschen zur Verwirklichung dieser Grundsätze gelangen, so müssen sie sich sorgfältig bemühen, die jeder Sache dieser Welt eigentümlichen Gesetze und Normen zu beachten, sodann ihr Handeln nach dem Sittengesetz zu richten, sich demnach so zu verhalten, daß sie ihr Recht ausüben und ihre Pflicht erfüllen. Ja, auch das verlangt die rechte Ordnung, daß die Menschen in gewissenhafter Befolgung der unser Heil beabsichtigenden Weisungen und Gebote Gottes ihre wissenschaftliche, technische und berufliche Betätigung in eine Einheit mit den höheren inneren Werten bringen.
Kein Zwiespalt zwischen Glauben und Leben
79. In den Völkern mit alter christlicher Kultur weisen gegenwärtig die zivilisatorischen Einrichtungen unbestreitbar einen hohen Grad wissenschaftlich-technischen Fortschritts auf und verfügen über einen Reichtum von Mitteln zur Verwirklichung aller möglichen Ziele. Aber von christlichem Geist und Antrieb sind sie oft wenig durchdrungen.
Man fragt sich mit Recht, wie es dazu kommen konnte, da diese Lebensbedingungen unter erheblicher Beteiligung von Menschen entstanden sind und getragen werden, die sich als Christen bekennen und tatsächlich ihr Leben wenigstens teilweise der christlichen Norm angleichen. Der Grund dafür liegt wohl darin, daß ihr Handeln keinen Zusammenhang mit ihrem Glauben aufweist. In ihnen muß darum die Einheit von Geist und Leben wiederhergestellt werden, damit in ihrem Handeln das Licht des Glaubens und die Kraft der Liebe beherrschend wirksam werden.
Gleicher Fortschritt in der religiösen Bildung
80. Wenn in den Christen der Glaube vom Handeln so oft abweicht, wird es, wie Wir das beurteilen, auch daher rühren, daß sie in christlicher Lebensführung und christlicher Lehre nicht genügend gebildet sind. Zu oft und allenthalben geschieht es, daß für die religiöse und profane Ausbildung nicht gleichermaßen Sorge getragen wird, und während die wissenschaftliche Ausbildung auf dem Höhepunkt ist, reichen die Kenntnisse in der Religion über den Elementarunterricht gemeinhin nicht hinaus. Der Religionsunterricht der Jugend muß also notwendig umfassend sein, ununterbrochen fortgesetzt und so erteilt werden, daß religiöse Bildung und sittliche Festigung gleichen Schritt halten mit der wissenschaftlichen Ausbildung und der ständig fortschreitenden technischen Vervollkommnung. Auch die Jugend soll angeleitet werden, wie sie im einzelnen ihre Aufgaben in rechter Weise zu erfüllen hat (vgl. Johannes XXIII., Enz. Mater et Magistra).
Ständiges Bereitsein
81. Es dürfte angebracht sein, hier darauf aufmerksam zu machen, wie schwer es ist, das Verhältnis zwischen dem wirklichen Leben und den Forderungen von Recht und Gerechtigkeit genau zu erfassen, also zuverlässig die Stufungen und die Formen zu umschreiben, in denen die lehrhaften Grundsätze und Weisungen dem gegenwärtigen Stand des Gesellschaftslebens anzupassen sind.
Die Bestimmung dieser Stufungen und dieser Formen ist um so schwieriger, als unsere Zeit, in der jeder einzelne zum Gemeinwohl beitragen muß, unter dem Druck eines überstarken Dynamismus steht. Da deshalb täglich zu prüfen ist, wie die einzelnen sozialen Vorgänge am besten den Grundsätzen der Gerechtigkeit anzupassen sind, dürfen Unsere Söhne gewiß nicht glauben, sie könnten jetzt innehalten und sich mit dem Erreichten zufriedengeben.
Alle Menschen sollen vielmehr bedenken, daß, was sie bisher getan haben, nicht genügt, daß sie vielmehr noch größere und zweckmäßigere Anstrengungen machen müssen auf den Gebieten der wirtschaftlichen Produktion, in den Bereichen der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen, der Berufsverbände, des öffentlichen Versicherungswesens, der Förderung der Kultur, auf dem Gebiet der Rechtspflege, der Politik, des Gesundheitswesens, des Sports und dergleichen. Das alles verlangt unsere Zeit des Atoms und des Einbruchs in den Weltenraum, ein Zeitalter, in dem die Menschheit ihren neuen Weg in grenzenlose Weite schon begonnen hat.
Beziehungen zwischen Katholiken und Nichtkatholiken auf dem wirtschaftlichen, sozialen und politischen Sektor
82. Die Grundsätze, die Wir hier aufgestellt haben, ergeben sich aus der Natur der Dinge selbst und sehr oft aus dem Naturrecht. In der Verwirklichung dieser Prinzipien kommt es oft vor, daß die Katholiken vielfältig mit Christen, die vom Apostolischen Stuhl getrennt sind, zusammenarbeiten oder mit Nichtchristen, die von vernünftigem Denken bestimmt und von natürlich-untadeligem Charakter sind. "Da sollen die Katholiken sorgfältig darauf achten, sich selber treu zu bleiben. Sie sollen sich nicht auf Kompromisse einlassen, durch die in irgendeiner Weise der volle Glaube oder die Sittlichkeit Schaden leidet. Sie sollen aber auch andere Auffassungen mit dem gebührenden Wohlwollen prüfen; Sie sollen nicht überall nur auf ihr eigenes Interesse schauen; vielmehr bereit sein, in ehrlicher Zusammenarbeit dort mitzuwirken, wo es um etwas geht, was seiner Natur nach gut ist oder zum Guten führen kann" (vgl. ebd. 239).
83. Man muß ferner immer unterscheiden zwischen dem Irrtum und den Irrenden, auch wenn es sich um Menschen handelt, die im Irrtum oder in ungenügender Kenntnis über Dinge befangen sind, die mit religiös-sittlichen Werten zusammenhängen. Denn der dem Irrtum Verfallene hört nicht auf, Mensch zu sein, und verliert nie seine persönliche Würde, die doch immer geachtet werden muß. In der Natur des Menschen geht auch nie die Fähigkeit verloren, sich vom Irrtum frei zu machen und den Weg zur Wahrheit zu suchen. Hierin fehlt dem Menschen auch nie die Hilfe des vorsehenden Gottes. Wenn heute also jemand der Klarheit des Glaubens ermangelt oder zu falschen Lehren abgewichen ist, kann es sein, daß er später, von Gottes Licht erleuchtet, die Wahrheit annimmt. Wenn nämlich Gläubige weltlicher Belange wegen mit Menschen in Verbindung stehen, die überhaupt nicht oder, weil im Irrtum, nicht richtig an Christus glauben, so können sie ihnen Anlaß oder Antrieb sein, zur Wahrheit zu gelangen.
84. Von da aus gesehen, ist es durchaus angemessen, bestimmte Bewegungen, die sich mit wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen Fragen oder der Politik befassen, zu unterscheiden von falschen philosophischen Lehrmeinungen über das Wesen, den Ursprung und das Ziel der Welt und des Menschen, auch wenn diese Bewegungen aus solchen Lehrmeinungen entstanden und von ihnen angeregt sind. Während die in ein System gefaßte und endgültig niedergelegte Weltanschauung nicht mehr geändert werden kann, unterliegen diese Bewegungen dort, wo sie sich mit den je und je sich wandelnden Verhältnissen befassen, doch notwendigerweise diesen Veränderungen. Wer könnte übrigens leugnen, daß in solchen Bewegungen, soweit sie sich den Gesetzen einer geordneten Vernunft anpassen und die gerechten Forderungen der menschlichen Person berücksichtigen, etwas Gutes und Anerkennenswertes sich finden kann?
85. Daher kann der Fall eintreten, daß Fühlungnahmen und Begegnungen über praktische Fragen, die in der Vergangenheit unter keiner Rücksicht sinnvoll erschienen, jetzt wirklich fruchtbringend sind oder es morgen sein können. Das Urteil jedoch, ob man jetzt schon so weit gekommen sei oder noch nicht, die Entscheidung, in welcher Weise und in welchem Grade eine echte nützliche Zusammenarbeit gesucht werden soll auf sozialem, wirtschaftlichem, kulturellem und politischem Gebiet, dieses Urteil steht allein der Klugheit zu, die maßgebend ist für alle menschlichen Tugenden, von denen das Leben des einzelnen und der Gemeinschaft bestimmt wird. Soweit es sich um den Standpunkt der Katholiken handelt, wird die Entscheidung über Dinge dieser Art vornehmlich bei den Männern liegen, die in der politischen Gemeinschaft und in diesem Problembereich führend sind. Allerdings müssen sie immer auf die Grundsätze des Naturrechts achten, sich nach der Soziallehre der Kirche richten und in Übereinstimmung mit den Richtlinien des kirchlichen Lehramts stehen. In der Tat darf niemand außer acht lassen, daß es Recht und Pflicht der Kirche ist, nicht nur die Reinheit der Glaubens- und Sittenlehre zu schützen, sondern ihre Autorität auch im Bereich diesseitiger Dinge einzusetzen, wenn nämlich die Durchführung der kirchlichen Lehre in konkreten Fällen ein solches Urteil notwendig macht (ebd. ; vgl. Leo MII., Enz. Immortale Dei; Pius XI., Enz. Ubi arcano).
Stufenweise Entwicklung
86. Tatsächlich fehlt es angesichts der Verhältnisse, die nur wenig oder überhaupt nicht den Grundsätzen der Gerechtigkeit entsprechen, nicht an hochgemuten Geistern, die darauf brennen, alles neu zu ordnen, und die so stürmisch vorangehen wollen, daß sich ihr Tun fast wie eine Revolution ausnimmt.
Sie mögen sich stets vor Augen halten, daß naturnotwendig alles Sein und Wachsen sich stufenweise vollzieht. Man kann deshalb menschliche Einrichtungen nur verbessern, wenn man von innen her und behutsam vorangeht.
Dies hat Unser Vorgänger Pius MI. folgendermaßen erklärt: "Nicht im Umsturz, sondern in der Entwicklung in Eintracht liegt Heil und Gerechtigkeit. Gewalt hat immer nur niedergerissen, nie aufgebaut, die Leidenschaften entfacht, nie beruhigt. Sie hat Menschen und Klassen immer nur in die harte Notwendigkeit gestürzt, nach leidvollen Prüfungen auf den Ruinen der Zwietracht zum mühevollen Wiederaufbau zu schreiten" (Pius XII., Pfingstansprache 13.6.1943).
Eine gewaltige Aufgabe
87. Allen Menschen guten Willens ist hier eine große Aufgabe gestellt: unter dem Leitstern der Wahrheit, der Gerechtigkeit, der Liebe und der Freiheit in der menschlichen Gesellschaft neue Wege der gegenseitigen Beziehungen zu finden; Beziehungen der einzelnen untereinander; zwischen den einzelnen und ihren Staaten; den Staaten untereinander; schließlich Beziehungen der einzelnen, der Familien, der intermediären Körperschaften, den Staaten auf der einen Seite zur Gemeinschaft aller Menschen auf der anderen. Ein solches Werk ist gewiß außerordentlich bedeutsam, da aus ihm der wahre Friede nach der gottgewollten Ordnung erwachsen kann.
88. Diesen Männern, gewiß zu wenige angesichts der Not, doch hochverdient um die menschliche Gemeinschaft, zollen Wir billigerweise öffentlich Anerkennung, verbunden mit der herzlichen Einladung, alle Kraft an jenes glückverheißende Unternehmen zu setzen. Zugleich hoffen Wir, daß viele andere, vor allem gläubige Christen, gedrängt von Pflichtbewußtsein und Liebe, sich zu ihnen gesellen. Für alle, die sich zu Christus bekennen, ziemt es sich besonders, in die menschliche Gesellschaft Licht und Liebe zu tragen, wie Sauerteig in der Masse zu wirken. Dies wird um so mehr der Fall sein, je enger sich das Herz eines jeden an Gott bindet.
Denn es wird gewiß kein Friede in der menschlichen Gesellschaft herrschen, wenn er nicht zuerst im Herzen jedes einzelnen Wohnung nimmt, wenn nicht jeder in sich die gottgewollte Ordnung wahrt. Deshalb stellt der heilige Augustinus an den Menschen die Frage: "Wird dein Geist fähig sein, deine Leidenschaften zu besiegen? Er ordne sich selbst dem Höheren unter und mache das Niedere sich untertan. Dann wird in dir ein wahrer, sicherer und geordneter Friede herrschen. Wie sieht diese Friedensordnung aus? Gott herrscht über die Seele, die Seele aber beherrscht den Leib. Eine bessere Ordnung gibt es nicht" (Miscellanea Augustiniana).
Der Friedensfürst
89. Was Wir bisher über die Fragen ausgeführt haben, welche die menschliche Gesellschaft gegenwärtig so beunruhigen und die mit dem Fortschritt der Menschheitsfamilie eng zusammenhängen, das hat Unserm Herzen jene starke Sehnsucht eingegeben, von der alte Menschen guten Willens entflammt sind: daß auf dieser Erde der Friede gesichert werde.
Da Wir - wenn auch dieses Amtes unwürdig - der Stellvertreter dessen sind, den der Prophet in göttlicher Sehergabe den Friedensfürsten (vgl. Jes 9, 5) genannt hat, halten Wir es für Unsere heilige Pflicht, Unsere sorgenden Überlegungen und Unsere ganze Kraft der Förderung dieses allumfassenden Gutes zu weihen. Der Friede muß jedoch ein leeres Wort bleiben, wenn er sich nicht in jenem Ordnungsgefüge entwickelt, das Wir voller Hoffnung in diesem Rundschreiben in den Umrissen angedeutet haben: Wir meinen ein Ordnungsgefüge, das in der Wahrheit gegründet, nach den Richtlinien der Gerechtigkeit erbaut, von lebendiger Liebe erfüllt ist und sich schließlich in der Freiheit verwirklicht.
Es handelt sich hier um eine so hohe und so bedeutende Aufgabe, daß ein Mensch - sei er auch höchsten Lobes würdig und vom besten Willen beseelt - sie nie erfüllen könnte, wenn er sich nur auf seine eigene Kraft verließe. Daß die menschliche Gesellschaft soweit als möglich ein Abbild des Gottesreiches werde, dazu braucht es dringend der Hilfe des göttlichen Geistes.
90. Die Sache selbst fordert von uns, in diesen heiligen Tagen flehentliche Gebete an den zu richten, der in seinem bitteren Leiden und Sterben nicht nur unsere Schuld, den Quell der Zwietracht, des Elends und der Ungerechtigkeiten, getilgt, sondern auch durch sein Blut das Menschengeschlecht mit seinem himmlischen Vater versöhnt hat: "Er selbst ist ja unser Friede, er hat das Getrennte vereint,. . und so kam er, euch, den Fernen wie auch den Nahen, den Frieden kundzutun" (Eph 2, 14-17).
Auch in der heiligen Liturgie dieser Ostertage hören wir dieselbe Botschaft: "Nach seiner Auferstehung stand unser Herr Jesus inmitten seiner Jünger und sprach: ,Der Friede sei mit euch, alleluja': Da freuten sich die Jünger, weil sie den Herrn sahen" (Resp. ad Mat., Freitag in der Osterwoche). Christus selbst hat uns ja den Frieden geschenkt und zum Vermächtnis gegeben: "Den Frieden hinterlasse ich euch, meinen Frieden gebe ich euch" (Joh 14, 27).
91. Diesen Frieden, den der göttliche Erlöser uns gebracht hat, müssen wir von ihm in eindringlichem Gebet erbitten. Christus möge von den menschlichen Herzen entfernen, was immer den Frieden gefährden kann; er möge alle zu Zeugen der Wahrheit, der Gerechtigkeit und der brüderlichen Liebe machen. Er möge auch den Geist der Regierenden erleuchten, daß sie mit angemessenem Wohlstand ihren Bürgern auch das schöne Geschenk des Friedens sichern. Endlich möge Christus selbst den Willen aller Menschen entzünden, daß sie die Schranken zerbrechen, die die einen von den andern trennen; daß sie die Bande gegenseitiger Liebe festigen, einander besser verstehen; daß sie schließlich allen verzeihen, die ihnen Unrecht getan haben. So werden unter Gottes Führung und Schutz alle Völker sich brüderlich umarmen, und so wird stets in ihnen der ersehnte Friede herrschen.
Zum Schluß wünschen Wir, Ehrwürdige Brüder, daß dieser Friede zu der euch anvertrauten Herde gelange, zum Nutzen vor allem der Schwächsten unter den Menschen, die der Hilfe und des Schutzes besonders bedürfen. So erteilen Wir euch, den Welt- und Ordenspriestern, den gottgeweihten Männern und Frauen, allen Christgläubigen, namentlich denen, welche Unseren Ermahnungen hochherzig Folge leisten werden, in väterlicher Liebe den Apostolischen Segen. Allen Menschen guten Willens aber, an die sich dieser Unser Brief ebenfalls richtet, erflehen Wir Heil und Segen von Gott dem Allmächtigen.
Gegeben zu Rom, bei Sankt Peter, am Gründonnerstag, dem 11. April 1963, im fünften Jahr Unseres Pontifikates.
IOANNES PP. XXIII
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